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Masken- und Testpflicht nur noch in bestimmten Bereichen – Update Corona 30.3.2022

icon.crdate31.03.2022

Aktualisierung der Corona-Verordnung soll am Wochenende in Kraft treten

Aktualisierung der Corona-Verordnung soll am Wochenende in Kraft treten

Am Samstag, den 2. April, läuft die Übergangsfrist für eine Reihe von im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ergriffenen Schutzmaßnahmen aus und ab Sonntag, 3. April, fallen Zugangsbeschränkungen und Maskenpflicht in   Innenräumen in den meisten Fällen weg.

In Stuttgart haben sich die Partner in der Regierungskoalition am Dienstag dieser Woche auf die Festlegungen zur weiteren Strategie in Bezug auf die Maßnahmen im Kontext der Corona-Pandemie verständigt. Aus dem Koalitionsausschuss hieß es dazu, dass man dabei alle Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nutzen werde. Die ´Hot-Spot-Regel´ des novellierten (Bundes-)Infektionsschutzgesetzes sei allerdings für Baden-Württemberg nicht umsetzbar.

Zielsetzungen der weiteren Corona-Strategie in Baden-Württemberg sind demgemäß ein bestmöglicher Schutz der Bevölkerung sowie gleichermaßen die Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. Nach Auslaufen der Übergangsregelungen des Infektionsschutzgesetzes am 2. April 2022 sollen in Baden-Württemberg weiterhin diejenigen Maßnahmen genutzt werden, die der Bundesgesetzgeber den Ländern im Rahmen des Basisschutzes nun noch zur Verfügung stellt. Das betrifft insbesondere die Anordnung von Masken- und Testpflichten in den in § 28a Absatz 7 IfSG genannten Einrichtungen.

Maskenpflicht
Die Maskenpflicht soll demnach in folgenden Bereichen gelten:

  • in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr
  • in Arztpraxen
  • in Krankenhäusern
  • in Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • in Dialyseeinrichtungen
  • in Tageskliniken
  • bei ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.
  • in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen die dort Dienstleistungen erbringen. Davon ausgenommen sind Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  • in Obdachlosenunterkünften
  • im Rettungsdienst

Testpflicht
Die Testpflicht soll in folgenden Bereichen weiterhin gelten:

  • in Kindertageseinrichtungen
  • in Schulen
  • in Krankenhäusern 
  • bei ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  • in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen die dort Dienstleistungen erbringen. Davon ausgenommen sind Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  • in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.

Am Dienstag, 29.3.2022, hat das Landesgesundheitsamt (LGA) Baden-Württemberg insgesamt weitere 34.862 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus binnen eines Tages gemeldet. Damit steigt die Zahl der seit Beginn der Pandemie Infizierten in Baden-Württemberg auf mindestens 2.953.643 an. Davon sind ungefähr 2.207.307 Personen bereits wieder von ihrer COVID-19-Erkrankung genesen. 

Dem Landesgesundheitsamt wurden am 29.3.2022 insgesamt 43 weitere Todesfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus gemeldet. Die Zahl der Todesfälle im Kontext der Pandemie steigt damit im Land auf insgesamt 15.048.

Die jeweils neuesten Informationen und Daten zur Entwicklung der Pandemie-Situation in Baden-Württemberg sind auf der Internetpräsenz des Landesgesundheitsamts (www.landesgesundheitsamt-bw.de) verfügbar.

Nach den Daten des DIVI-Intensivregisters von Krankenhaus-Standorten mit Intensivbetten zur Akutbehandlung sind mit Datenstand 29.3.2022, 16 Uhr, in Baden-Württemberg 267 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer Behandlung. Der Anteil an COVID-19 Fällen in intensivmedizinischer Behandlung an der Gesamtzahl der betreibbaren ITS-Betten beträgt aktuell 12,2 Prozent. Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Hospitalisierungen bezogen auf 100.000 Einwohner in Baden-Württemberg) liegt im Landes-Durchschnitt momentan bei 6,5.

Die Lagekarte zur COVID-19-Situation im Landkreis Karlsruhe ist auf dem gemeinsamen Corona-Informationsportal der Stadt Karlsruhe und des Landkreises Karlsruhe (www.corona.karlsruhe.de) einsehbar. Für den Bereich der Stadt Östringen sind derzeit (30.3.2022, 00.00 Uhr) 442 aktive Corona-Infektionen registriert. Seit Beginn der Epidemie im März 2020 sind für Östringen inzwischen 4.032 Infektionen mit dem Coronavirus erfasst worden. Die 7-Tage-Inzidenz lag am 29.2022, 16 Uhr, im Landkreis Karlsruhe bei 1.833,3. Zum selben Zeitpunkt lag die 7-Tage-inzidenz im Stadtkreis Karlsruhe bei 1.866,2. Für den Rhein-Neckar-Kreis ist aktuell eine 7-Tage-Inzidenz von 1.114,1 gemeldet, für die Stadt Heidelberg eine solche von 1.079,1. 

Auf dem Internetportal www.corona.karlsruhe.de sind auch weitergehende Informationen zum regionalen Infektionsgeschehen verfügbar. 

Alle Informationen zur Corona-Pandemie in Baden-Württemberg sind stets aktuell auf der Internetpräsenz www.baden- wuerttemberg.deverfügbar. 

 

br.