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Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestages am 23.02.2025
Das Ordnungsamt informiert
Um einen reibungs- und konfliktfreien Ablauf der Wahlwerbung / Wahlplakatierung zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 im Stadtgebiet Östringen zu bewerkstelligen, bitten wir die Parteien die Hinweise zur Anbringung von Wahlplakaten der Stadt Östringen zu beachten. Mitteilungen über nicht ordnungsgemäß aufgestellte Plakatierungen bitten wir ausschließlich schriftlich per E-Mail unter Angabe des genauen Standortes sowie der plakatierenden Partei (möglichst mit Foto) zu richten.
Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestags - Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen
Zur Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestags am 23. Februar 2025 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird ebenfalls kostenlos eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.
Das Bürgerbüro informiert
Übermittlungssperren bzw. Widerspruchsrechte gemäß § 50 Bundesmeldegesetz
Bürger haben die gesetzlich verankerte Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen:
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch gemäß § 50 Absatz 5 BMG werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Für die Beantragung der Übermittlungssperre nehmen Sie bitte telefonischen Kontakt mit dem Bürgerbüro Östringen (Tel. 07253/ 207-88) oder mit der Ortschaftsverwaltung Odenheim (07259/ 9108-10) auf.