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Kommunalwahlen und Europawahl am 09.06.2024
Das Bürgerbüro informiert
Übermittlungssperren bzw. Widerspruchsrechte gemäß § 50 Bundesmeldegesetz
Bürger haben die gesetzlich verankerte Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen:
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch gemäß § 50 Absatz 5 BMG werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Für die Beantragung der Übermittlungssperre nehmen Sie bitte telefonischen Kontakt mit dem Bürgerbüro Östringen (Tel. 07253/ 207-88) oder mit der Ortschaftsverwaltung Odenheim (07259/ 9108-10) auf.