Infobereich
Hauptbereich
Die Hohle am Hatzelberg in Odenheim
Hohlwege gehören zu den typischen Landschaftsbestandteilen des Kraichgaus. Ihre Entstehung haben sie einer geologischen Besonderheit zu verdanken. Ihr Untergrund besteht aus dem eiszeitlichen Löß. Wird dieser verdichtet, so wird er durch Regen leicht abgeschwemmt. Viel befahrene Wege vertiefen sich mit der Zeit deshalb, so dass über die Jahre und Jahrhunderte ein Hohlweg entsteht. An der Tiefe und der Neigung seiner Wände lässt sich das Alter eines Hohlwegs abschätzen. Damit sind Hohlwege nicht nur eine geologische Besonderheit, sonder auch Zeugen unserer Kulturgeschichte.
Eine der beeindruckensten Hohlwege liegt westlich von Odenheim. Es ist die Hohle am Hatzelberg. Mit ihrer unbefestigten Sohle gehört die Hatzelberghohle zu den weniger überformten und somit noch ursprünglichen Hohlen. Hohlen sind aber nicht nur geologische Besonderheiten, sondern Refugien für inzwischen selten gewordene Tier- und Pflanzenarten.
Die Hohle in Odenheim ist zweigeteilt. Im Norden sind die Hänge durch ihre Exposition ideale Standorte für die Pflanzen der Trockenrasen. Hier findet man den echten Dost und die Skabiosen-Flockenblume. In den nackten Lösswänden legen zahlreiche Wildbienen ihre Brutröhren an. Der Abschnitt ist hell und sonnendurchflutet.
Ganz anders ist der südliche Bereich der Hohle. Hier sind die Wände bis zu 7, gar 8 m hoch und fast senkrecht. Diese sind teils mit Gehölzen, teils mit Efeu bewachsen. Es ist überwiegend schattig und auch im Hochsommer angenehm kühl.
Als Flächenhaftes Naturdenkmal geschützt
Aufgrund ihrer wichtigen Bedeutung wurde die Hatzelberghohl im Jahr 1988 als Flächenhaftes Naturdenkmal ausgewiesen. Diese FNDs sind Schutzgebiete, die bis zu 5 ha groß sind. Hohlwege stehen inzwischen in Baden-Württemberg auch allgemein durch das Naturschutzgesetz unter dem Schutz.
Quellen: Henz, Anke: Die geplanten Flächenhaften Naturdenkmale „Heide am Hatzelberg“, „Hohle am Hatzelberg“, „Hohle Weißer Weg“, „Hohle am Kaspershäusle und „Silzbrunnen“ auf den Gemarkungen Östringen und Odenheim 1986, Berg et al: Naturschutz im Landkreis Karlsruhe – Naturdenkmale 1987
Baier et al: Hohlwege 1993, Wolfgang Essig: Geopfade im Östringer Kraichgau 2020
Solarförderprogramm der Stadt Östringenicon.crdate18.04.2017
für die Gewährung von Zuschüssen zum Einsatz erneuerbarer Energien mit Hilfe der Solartechnik
icon.crdate18.04.2017
für die Gewährung von Zuschüssen zum Einsatz erneuerbarer Energien mit Hilfe der Solartechnik
Förderprogramm „Solaranlagen“ der Stadt Östringen
Förderrichtlinien der Stadt Östringen für die Gewährung von Zuschüssen zum Einsatz erneuerbarer Energien mit Hilfe der Solartechnik
Als Beitrag der Stadt Östringen zu einer nachhaltigen Energieproduktion und zum wirksamen Klimaschutz wird auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 23.04.2002 (Nr. 1214) folgendes Förderprogramm verkündet:
Förderprogramm „Solaranlagen“ der Stadt Östringen
- Ziel der Förderung
Die Stadt Östringen fördert unter dem Gesichtspunkt einer zukunftsver-träglichen Entwicklung Investitionsmaßnahmen, die zur Energieeinspa-rung und CO2-Reduzierung beitragen. Sie gewährt im Rahmen der bereit-gestellten Haushaltsmittel Zuschüsse für Photovoltaikanlagen sowie thermische Solaranlagen (Kollektoren).
- Fördergrundsätze
2.1 Gefördert werden Maßnahmen im Stadtgebiet von Östringen. Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer sowie Mieter oder Pächter im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundstückseigentümern (eine Vollmacht ist dem Antrag beizufügen).
2.1 Gefördert werden Maßnahmen im Stadtgebiet von Östringen. Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer sowie Mieter oder Pächter im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundstückseigentümern (eine Vollmacht ist dem Antrag beizufügen).
2.3 Die Mittelzuweisung erfolgt nach Reihenfolge des Antragseingangs. Als Antragseingang gilt der Zeitpunkt, an dem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.
2.4 Eigenleistungen sind nicht zuschussfähig.
2.5 Die Maßnahmen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen sein. Ein Vorhaben ist abgeschlossen, sobald die dafür erforderlichen Lieferungen und Leistungen erbracht sind. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage der Schlussrechnung und entsprechendem Zahlungsnachweis.
2.6 Zwischen der Antragstellung und dem Einreichen der Schlussrechnung dürfen nicht mehr als 24 Monate liegen.
2.7 Die Kommunalfördermittel können mit anderen Fördermitteln kumuliert werden, wenn dadurch andere öffentliche Zuschüsse für dieselbe Maßnahme nicht gekürzt oder gestrichen werden. Der Gesamtbetrag aller Fördermittel darf die Kosten der Anlage nicht überschreiten.
2.8 Die vorherige Durchführung einer Energiesparberatung / eines Energie-Spar-Checks wird empfohlen und zusätzlich gefördert.
2.9 Der Antragsteller ist verpflichtet, der Stadt Östringen Auskünfte über die geförderten Maßnahmen zu erteilen und gegebenenfalls eine Besichtigung zuzulassen. Bei nicht erfolgter Realisierung ist der Förderbetrag umgehend zurückzuzahlen.
- Fördermaßnahmen
3.1 Photovoltaikanlagen werden derzeit nicht gefördert.
3.2 Thermische Solaranlagen Gefördert wird die Anschaffung und Errichtung von Anlagen zur thermischen Solarnutzung. Die Anlagen müssen marktgängig und marktreif sein, die Kollektoren müssen von einem anerkannten Prüfinstitut nach DIN oder ISO ge-testet sein. Gefördert werden die Geräte- und Montagekosten für die Kollektoren einschließlich der zugehörigen Leitungs-, Speicher- und Regelungsanlagen. Der Zuschuss beträgt 10 % der Kosten, maximal 750 €.
Bewilligungsverfahren
Zuschüsse nach diesen Richtlinien werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. An-träge können mit dem gelben Formblatt bei der Stadtverwaltung,-Umweltamt-, ein-gereicht werden. Ein vollständiger Antrag muss enthalten:
- Angaben zum Antragsteller/ zur Antragstellerin und dessen/deren Bankverbindung.
- Angaben zum Grundstück (Flurstück-Nr., Lageplan bzw. neuer Auszug aus dem Liegenschaftskataster).
- Bei Mietern; Pächtern und Miteigentümern: Einverständniserklärung/ Vollmacht der Eigentümer/Vermieter/Verpächter und Miteigentümer zu(r) vorgesehenen Maßnahme(n).
- Einen prüfbaren Kostenvoranschlag der geplanten Maßnahme(n) sowie deren Kurzbeschreibung.
- Persönliche Erklärung des Antragstellers/ der Antragstellerin zur Anerkennung der Fördergrundsätze und der darin enthaltenen Bedingungen.
Jeder Antrag ist mit einer Beratung zu Fördermaßnahmen des Bundes und des Landes verbunden. Diese dient auch der Klärung von Punkt 2.7 , die Inanspruchnahme anderer Fördermittel durch den Antragsteller/ die Antragstellerin, insbesondere von Zuschüssen.
Nach Eingang und Prüfung des Antrags ergeht ein Bewilligungsbescheid oder eine Ablehnung an die Antragsteller(innen). Sind die bereitgestellten Mittel des laufenden Haushaltsjahres kalkulatorisch ausgeschöpft, werden bis zu 5 Anträge für das kommende Haushaltjahr vorgemerkt und in der Reihenfolge ihres Eingangs übertragen.
Wenn keine Aussicht auf eine Umsetzung der geplanten Maßnahme(n) oder einen fristgerechten Abschluss derselben besteht, so ist der eingebuchte und bewilligte Förderbetrag umgehend freizugeben (Vergl. 2.9). Dies geschieht in einfacher schriftlicher Mitteilung an die Stadtverwaltung/ das Umweltamt.
Auszahlung
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Schlussrechnung(en) mit entsprechenden Zahlungsnachweisen (Vergl. 2.5). Falls eine Auszahlung auf Grund falscher Angaben zustande kommt, ist eine umgehende Rückzahlung an die Stadt fällig. In diesem Fall beträgt die Verzinsung der Fördersumme 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz vom Tage der Auszahlung an (Vergl. 2.9).
Inkrafttreten des Förderprogramms
Das Förderprogramm „Solaranlagen“ der Stadt Östringen tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Östringen, den 01. Januar 2016
Gez. Felix Geider, Bürgermeister