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Vorsichtige und schrittweise Lockerung der Schutzbestimmungen angestrebt
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-VO) am 17.4.2020 mit Wirkung ab 20.4.2020 erneut geändert. Eine Reihe neuer Regelungen, vor allem in Bezug auf eine vorsichtige Lockerung der den Einzelhandel betreffenden Maßnahmen, gilt nun bereits seit Anfang dieser Woche.
In einem ersten Schritt wurde die Öffnung folgender Einrichtungen ab dem 20. April 2020 bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen – zusätzlich zu den bereits in den letzten Wochen zulässigen Öffnungen – wieder erlaubt:
• Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern
• Unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen.
• Bibliotheken
• Archive
Im Zuge der Abstimmungen des Bundes mit den Ländern wurde ferner unter anderem angekündigt, dass Friseurbetriebe unter strengen Auflagen zum Infektionsschutz und Hygieneauflagen voraussichtlich ab 4. Mai wieder öffnen können.
Vorerst weiterhin geschlossen bleiben gemäß der Aktualisierung der Corona-VO vom 17.4.2020 Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen. Der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Eisdielen und Cafés ist allerdings gestattet.
Gewerbetreibende können sich mit Anfragen zur verordnungskonformen Umsetzung der neuen Regelungen mit dem städtischen Ordnungsamt in Verbindung setzen. Das Ordnungsamt überprüft die korrekte Anwendung der aktualisierten Vorgaben.
Veranstaltungen sind weiterhin grundsätzlich untersagt. Großveranstaltungen sollen nach dem aktuellen Stand der zwischen dem Bund und den Ländern getroffenen Absprachen voraussichtlich mindestens bis zum 31. August 2020 nicht möglich sein. Hierzu müssen die Details allerdings noch festgelegt werden, heißt es auf der Internetpräsenz der Landesregierung.
Die stufenweise Öffnung der öffentlichen Schulen beginnt am 4. Mai 2020 mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Das Kultusministerium erarbeitet ein Konzept zur stufenweisen weiteren Öffnung. In einem nächsten Schritt - zeitlich versetzt - soll auch an den Grundschulen und dort zunächst mit den Viertklässlern der Unterrichtsbetrieb wieder aufgenommen werden. Die Entscheidung darüber, wann die Viertklässler starten werden, steht gegenwärtig noch aus.
Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben vorerst weiterhin geschlossen.
Einzelheiten zur Erweiterung des Kreises der Erziehungsberechtigten, die für ihr Kind an der Schule bzw. am Kindergarten eine sogenannte Notbetreuung beanspruchen können, wurden zwischenzeitlich in einer weiteren Änderungsverordnung zur Corona-VO geregelt, die zum 27. April 2020 in Kraft tritt. Hierzu wird an dieser Stelle auf die separate Berichterstattung auf dieser Website Bezug genommen.
Auf Basis der jüngst beschlossenen Lockerung der zuvor verfügten Schließungen und Betretungsverbote kann auch die Stadtbücherei Östringen ab dem 5.5.2020 mit reduzierten Öffnungszeiten und unter Einhaltung von Abstands- und Hygienevorschriften wieder ihre Pforten öffnen. Nähere Informationen dazu finden Sie stets aktuell im Internet unter https://stadtbuecherei.oestringen.de/de/aktuelles-termine/neuigkeitencorna-tippso/ .
Die schrittweise Wiedereröffnung der Musik- und Kunstschule der Stadt Östringen in Form des Präsenzunterrichts ist momentan unter Berücksichtigung der gegenwärtig geltenden Bestimmungen der Corona-VO vorerst weiterhin noch nicht möglich. Schulleitung und Lehrkräfte arbeiten jedoch mit Hochdruck am Ausbau und der Erweiterung von Lehrformaten und digitalen Unterrichtsangeboten, mit denen die aktuelle Phase überbrückt werden kann. Der jeweils aktuelle Stand der Dinge ist im Internet unter https://muks.oestringen.de/de/aktuelles/aktuelles verfügbar.
In Bezug auf die Anfang dieser Woche von der Landesregierung beschlossene Einführung einer Pflicht zum Tragen von Schutzmasken bei bestimmten Verrichtungen und Anlässen wird auf die gesonderte Berichterstattung zur Wiedereröffnung des Bürgerbüros sowie der Ortschaftsverwaltung Bezug genommen.
Die aktuellen Informationen zur Corona-VO Baden-Württemberg finden Sie hier.
br.