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Neue Schöffen und Jugendschöffen gesuchticon.crdate16.03.2018
Interessierte Personen können sich bis 23. März bei der Stadtverwaltung bewerben
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Interessierte Personen können sich bis 23. März bei der Stadtverwaltung bewerben
Interessierte Personen können sich bis 23. März bei der Stadtverwaltung bewerben
a) Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen
Der Präsident des Landgerichts Karlsruhe hat mit Verfügung vom 27.2.2018 auf der Grundlage der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Sozialministeriums über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 vom 28.11.2017 die Stadt dazu aufgefordert, Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen für die Strafkammern und Schöffengerichte vorzuschlagen. Die Amtszeit der momentan tätigen Schöffinnen und Schöffen endet am 31.12.2018. Die kommunale Vorschlagsliste mit Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen wird vom Gemeinderat beschlossen.
Für den Bezirk des Amtsgerichts Bruchsal sind (für die Strafkammern und Schöffengerichte) insgesamt 28 Hauptschöffen und 10 Hilfsschöffen, somit insgesamt 38 Schöffen (ohne Jugendschöffen) erforderlich. In die für die Wahl zu erstellende Vorschlagsliste sind von den Städten und Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks mindestens 76 Personen aufzunehmen. Nach der Verfügung des Landgerichtspräsidenten sind aus dem Bereich der Stadt Östringen für die Vorschlagsliste zur Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen mindestens 7 Personen zu benennen.
Bei der zur Aufstellung der Vorschlagsliste erforderlichen Wahl sollen nach § 36 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. Die Vorschlagsliste muss zu den Kandidatinnen und Kandidaten jeweils Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Wohnanschrift und Beruf enthalten.
Das Ehrenamt eines Schöffen kann nur von Deutschen im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz ausgeübt werden (§ 31 Satz 2 GVG).
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d.h., das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d.h., die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Schöffenamt nicht erforderlich.
Unfähig zum Amt eines Schöffen sind nach § 32 GVG
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen gemäß § 33 GVG
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Ferner ist darauf zu achten, dass die in § 34 GVG genannten Personen nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen. Dies betrifft insbesondere Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs, hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer, Religionsdiener, darüber hinaus auch Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert (§ 34 Abs.1 Ziff. 7 GVG).
Die letztendliche Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen auf Grundlage der von den Städten und Gemeinden eingereichten Vorschlagslisten erfolgt durch einen bei Gericht gebildeten Ausschuss.
b) Wahl der Jugendschöffen
Für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 sind auch neue Jugendschöffen zu wählen. Die Amtszeit der momentan tätigen Jugendschöffen endet ebenfalls am 31.12.2018.
Die Schöffen der Jugendgerichte (Jugendschöffen) werden gemäß § 35 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) auf Vorschlag des nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes beim Landkreis Karlsruhe gebildeten Jugendhilfeausschuss gewählt. Der Jugendhilfeausschuss soll ebenso viele Männer wie Frauen und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und -hilfsschöffen benötigt werden. Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Abs. 2 JGG). Im Übrigen gelten für die Wahl der Jugendschöffen die vorangehenden Informationen zur Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen entsprechend. Für den Bereich der Stadt Östringen (Gemeindegrößengruppe zwischen 10.000 und 20.000 Einwohner) sind dem Jugendhilfeausschuss beim Landratsamt Karlsruhe von der Stadtverwaltung jeweils mindestens drei Männer und drei Frauen vorzuschlagen.
Auch im Falle der Jugendschöffen erfolgt die letztendliche Wahl durch einen bei Gericht gebildeten Ausschuss.
c) Bewerbungen für das Amt eines Haupt- bzw. Hilfsschöffen oder Jugendschöffen
Interessenten für das Amt eines Schöffen oder Jugendschöffen können sich schriftlich bis spätestens 23. März 2018 beim Hauptamt der Stadtverwaltung Östringen bewerben. Die diesbezüglichen Vordrucke stehen hier auf der Website der Stadt Östringen (www.oestringen.de) zum Herunterladen bereit. Bei Rückfragen steht Herr Hauptamtsleiter Braunecker (Tel. 07253/207-18) gerne zur Verfügung. br.
Bewerbung Schöffenwahl (PDF-Dokument, 64,28 KB, 16.03.2018)
Bewerbung Jugendschöffenwahl (PDF-Dokument, 544,45 KB, 16.03.2018)