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Corona: Berechtigung zur Teilnahme an der Notbetreuung von Kindern erweiterticon.crdate24.04.2020
Verordnungsgeber will Belangen der Eltern so weit als möglich Rechnung tragen
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Verordnungsgeber will Belangen der Eltern so weit als möglich Rechnung tragen
Verordnungsgeber will Belangen der Eltern so weit als möglich Rechnung tragen
Nach der aktuellen Fassung der Corona-Verordnung Baden-Württemberg sind der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung sonstiger schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und außerdem auch der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horten sowie Horten an der Schule vorerst bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 weiterhin untersagt.
Wie angekündigt werden in Baden-Württemberg jedoch die Voraussetzungen, unter denen Eltern ihre Kinder im Schul- oder Kindergartenalter zur sogenannten Notbetreuung in der Schule bzw. im Kindergarten oder bei der Tagesbetreuung anmelden können, mit Wirkung ab 27. April 2020 erweitert und ergänzt. Dazu wurde die Corona-Verordnung (CoronaVO) des Landes um einen neuen § 1a ergänzt.
Bei Schulkindern können künftig bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem 27. April grundsätzlich Schülerinnen und Schüler bis zur Klassenstufe 7 in die Notbetreuung mit einbezogen werden. Insgesamt gilt, dass neben den Fällen, in denen (beide) Erziehungsberechtigte in systemwichtigen Berufen tätig sind (die diesbezügliche Auflistung der Corona-Verordnung des Landes wurde erweitert), die Notbetreuung prinzipiell nun auch von Eltern in Anspruch genommen werden kann, die eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen, dabei unabkömmlich sind und diesen Sachverhalt durch Bescheinigungen und Nachweise des Arbeitgebers nachvollziehbar belegen können.
Die erweiterte Notbetreuung von Kindern im Schul- und Kindergartenalter erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des üblichen Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt, und kann darüber hinaus nach Maßgabe der Festlegungen der Corona-Verordnung auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung zu entscheiden.
Anmeldungen für die erweiterte Notbetreuung an Schulen und Kindergärten können über die jeweilige Einrichtung bzw. auch direkt bei der Stadt Östringen eingereicht werden. Die Prüfung der Anmeldungen zur erweiterten Notbetreuung im Sinne von § 1a CoronaVO obliegt der Stadt. Nach Prüfung der Anmeldungen auf die Erfüllung der vorgegebenen Kriterien und Rücksprache mit der Einrichtungsleitung werden die vorhandenen Plätze für die erweiterte Notbetreuung vergeben. Stadtverwaltung und Einrichtungsleitungen werden um eine schnellstmögliche Prüfung aller Anmeldungen bemüht sein, damit die Eltern zeitnah Gewissheit erhalten, ob ihr Kind in die Notbetreuung aufgenommen werden kann.
Um die übergeordneten Ziele des Infektionsschutzes nicht zu gefährden, muss die Notbetreuung von Kindern auf das unerlässliche Maß beschränkt bleiben.
Die mit Wirkung ab dem 27. April 2020 geltende Fassung der Corona-Verordnung Baden-Württemberg finden Sie hier. (PDF-Dokument, 86,57 KB, 24.04.2020)
Das Formular zur Anmeldung eines Kindes zur erweiterten Notbetreuung im Sinne von § 1a Corona-Verordnung im Bereich der Stadt Östringen finden Sie hier. (PDF-Dokument, 251,13 KB, 24.04.2020)
Das Formular der Bescheinigung des Arbeitgebers zur Anmeldung eines Kindes für die erweiterte Notbetreuung im Sinne von § 1a Corona-Verordnung im Bereich der Stadt Östringen ist hier (PDF-Dokument, 605,82 KB, 29.04.2020) verfügbar.
br.