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Baden-Württemberg verschärft die Schutzmaßnahmen – Update Corona 4.12.2021
Infektionslage im Land ist weiter kritisch – in vielen Bereichen gilt nun 2G bzw. 2G+
Das Infektionsgeschehen im Kontext der Corona-Pandemie ist in Baden-Württemberg weiterhin besorgniserregend, dies sowohl in Bezug auf die 7-Tage-Inzidenz wie auch insbesondere mit Blick auf die Lage in den Krankhäusern. Die Landesregierung hat daher im Anschluss an die Bund-Länder-Runde vom 2.12.2021 eine Aktualisierung der Corona-Verordnung beschlossen, die eine Reihe verschärfter Schutzmaßnahmen vorsieht und am 4.12.2021 in Kraft getreten ist. Ausgeweitet wurden nun unter anderem die verbindlichen Vorgaben zur Einhaltung von „2G“ beziehungsweise „2G+“ in verschiedenen Lebensbereichen.
Aufgrund der hohen Zahl von Neuansteckungen mit dem Coronavirus macht das Land von der in der Bund-Länder-Konferenz vereinbarten Möglichkeit Gebrauch, in bestimmten Bereichen strengere Regeln einzuführen. Baden-Württemberg nutzt damit die Handlungsspielräume, die in den Bund-Länder-Beschlüssen für besonders stark betroffene Regionen eröffnet wurden.
Betroffen sind insbesondere zwei Bereiche:
- Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden stärker eingeschränkt. In der Alarmstufe II sind höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig und es gilt grundsätzlich eine Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern. Im Profifußball bedeutet das faktisch, dass es Geisterspiele gibt.
- Für die Gastronomie gilt generell die 2G+-Regel. Das gilt auch für Hotelgastronomie.
Im Einzelnen sind jetzt folgende Vorgaben wirksam:
- Weihnachtsmärkten sowie Stadt- und Volksfeste sind untersagt.
- Bei Veranstaltungen, wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Es gilt eine Obergrenze von 750 Zuschauerinnen und Zuschauern.
- Diskotheken und Clubs sowie Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, müssen schließen.
- Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen gilt 2G+. In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.
- Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G. Eine Liste des zur Grundversorgung zählenden Einzelhandels ist in der hier verlinkten Übersicht (PDF-Datei) verfügbar.
- In der Gastronomie gilt 2G+. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und für externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich.
- An Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, gilt ein allgemeines Alkoholverkaufs- und Konsumverbot.
- Die strengen Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte von einem Haushalt plus maximal einer weiteren Person bleiben bestehen.
- In Hotspot-Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 500 gelten weiter nächtliche Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte.
Keine Testpflicht für geboosterte Personen
Mit der neuen Corona-Verordnung entfällt in Baden-Württemberg bei der 2G+-Regelung die Testpflicht für „Geboosterte“ – also für alle Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung gegen Corona erhalten haben. Somit müssen Personen, die bereits geboostert sind, überall dort, wo die 2G+-Regel gilt, keinen aktuellen negativen Corona-Test mehr vorlegen – also zum Beispiel in Gaststätten, im Zoo oder bei Freizeit- und Kulturveranstaltungen. Damit berücksichtigt das Land den hohen Schutz vor Infektionen, über den Menschen verfügen, die bereits ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben.
Auf Bundesebene wird derzeit angestrebt, bis zum 12.12.2021 eine weitere Anpassung des Infektionsschutzgesetzes durch das Gesetzgebungsverfahren zu bringen. Darin soll unter anderem für besonders schwer betroffene Regionen die Möglichkeit eröffnet werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen neben Discotheken und Clubs auch Restaurants und sonstige Gastronomie schließen müssen.
Im Internet sind die jeweils neuesten Informationen zur Pandemie sowie zur Anpassung der Corona-Regeln auf der Webseite der Bundesregierung (www.bundesregierung.de) bzw. auf der Webseite der Landesregierung (www.baden-wuerttemberg.de) verfügbar.
Hohe Bedeutung hat weiterhin das regelmäßige Testen auf das Vorliegen einer COVID-19-Infektion. Asymptomatische Personen können an den von den Gesundheitsbehörden zertifizierten Teststellen wieder kostenfrei einen Antigenschnelltest durchführen und sich das Testergebnis von dort bescheinigen lassen. Die aktuell in der Stadt Östringen bestehenden Test-Möglichkeiten sind in einer separaten Übersicht in dieser Ausgabe der `Stadtnachrichten Östringen´ bzw. auf www.oestringen.de aufgelistet.
Die Lagekarte zur COVID-19-Situation im Landkreis Karlsruhe ist auf dem gemeinsamen Corona-Informationsportal der Stadt Karlsruhe und des Landkreises Karlsruhe (www.corona.karlsruhe.de) einsehbar. Für den Bereich der Stadt Östringen sind derzeit (4.12.2021, 00.00 Uhr) 102 aktive Corona-Infektionen registriert. Seit Beginn der Epidemie im März 2020 sind für Östringen inzwischen 1.009 Infektionen mit dem Coronavirus erfasst worden. Die 7-Tage-Inzidenz lag am 3.12.2021, 16 Uhr, im Landkreis Karlsruhe bei 500,8. Zum selben Zeitpunkt lag die 7-Tage-inzidenz im Stadtkreis Karlsruhe bei 359,9. Für den Rhein-Neckar-Kreis ist aktuell eine 7-Tage-Inzidenz von 410,8 gemeldet, für die Stadt Heidelberg eine solche von 292,3.
Auf dem Internetportal www.corona.karlsruhe.de sind auch weitergehende Informationen zum regionalen Infektionsgeschehen verfügbar. br.