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Geltungsdauer der Corona-Verordnung bis 23. August verlängert – Corona-Update 28.7.2021
Delta-Variante weiter auf dem Vormarsch
Mit der zum 26. Juli 2021 in Kraft getretenen 1. Änderungsverordnung zur Corona-Verordnung (CoronaVO) wurde die Laufzeit der CoronaVO bis zum 23. August 2021 verlängert. Die bestehenden Schutzmaßnahmen müssen aufgrund des gegenwärtig festzustellenden Infektionsgeschehens und der mittlerweile auch in Baden-Württemberg dominierenden und weitaus ansteckenderen Delta-Variante vorerst aufrechterhalten werden. Die zum 28. Juni 2021 eingeführten Inzidenzstufen gelten weiter.
Der Sieben-Tage-Reproduktionswert (R-Wert), der angibt, wie viele Personen ein Infizierter im Durchschnitt ansteckt, liegt mittlerweile in Baden-Württemberg wieder konstant über dem Wert von 1 (Stand 21. Juli 2021: 1,10). Die Delta-Variante wird zudem im weit überwiegenden Anteil der Neuinfektionen nachgewiesen (Stand KW 28: 82,81 %). Demgegenüber hat die Impfquote im Land noch nicht den Stand erreicht, der trotz des aktuellen Infektionsgeschehens weitere Lockerungen oder die Aufhebung von Maßnahmen ermöglichen könnte. Zum 21. Juli 2021 hatten nach den Daten des digitalen Impfquotenmonitorings 6.515.255 Baden-Württemberger eine Erstimpfung (58,7 %) und 5.337.519 (48,1 %) eine Zweitimpfung erhalten. Die Landesregierung appellierte deshalb jetzt nochmals ausdrücklich an die Bevölkerung, dass die Überwindung der Corona-Pandemie und die Aufhebung der Schutzmaßnahmen einzig und allein über eine ausreichende Impfquote im Sinne einer Herdenimmunität erfolgen kann.
Obwohl zwischenzeitlich landesweit genügend Impfstoff verfügbar ist, um allen impfwilligen Personen den wirksamen Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu verschaffen, ist derzeit insbesondere bei jüngeren Menschen noch eine vergleichsweise niedrige Impfquote festzustellen. In Östringen konnten am zurückliegenden Wochenende im Rahmen einer gemeinsam von der Stadtverwaltung und den im Landkreis Karlsruhe tätigen Mobilen Impfteams (MIT) koordinierten Impfaktion in der Erich-Bamberger-Stadthalle nochmals 60 Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen im Stadtgebiet im Alter ab 12 Jahren die Erstimpfung mit dem Vakzin der Firma Biontech/Pfizer erhalten.
Gerade auch mit Blick auf die Bedrohung durch die Delta-Variante des Coronavirus gilt es trotz der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Lockerungen weiter vorsichtig zu sein. Im Alltag ist von den Einwohnerinnen und Einwohnern weiter auf den Infektionsschutz achten und sind die sogenannten AHA+L-Regeln (Abstand/Hygiene/Corona-Warn-App + Lüften) einzuhalten. Nicht alles, was erlaubt ist, sollte auch maximal „ausgereizt“ werden. Auf nicht unbedingt notwendige Reisen in Risiko- und Virusvariantengebiete sollte weiter verzichtet werden. Und wenn dennoch eine Reise angetreten wird, haben sich Reisende unbedingt an die jeweils geltenden Einreise-, Rückreise- und Quarantäneregeln zu halten. Auch im Urlaub selbst ist der beste Schutz vor einer Infektion durch die Einhaltung der AHA+L-Regeln gewährleistet, dies gilt insbesondere für nicht geimpfte Personen.
Mit der aktuellen Änderungsverordnung zur Corona-Verordnung wurde nun in § 8 Abs. 1 CoronaVO unter anderem klargestellt, dass Feiern von Vereinen unabhängig von der im Einzelfall gewählten Organisationsform grundsätzlich den allgemeinen Regelungen für Veranstaltungen unterliegen. Es sind weiterhin - abhängig von der für eine bestimmte Region festgestellten Inzidenzstufe - differenzierte Regelungen für die zulässige Anzahl teilnehmender Personen, das Gebot zum Tragen einer medizinischen Maske und das Abstandsgebot zu beachten. Für private Veranstaltungen wie Geburtstags- und Hochzeitsfeiern gelten die speziellen Regelungen in § 8 Abs. 2 CoronaVO.
Für Archive, Bibliotheken und Büchereien gilt nun, dass Personen, die lediglich Medien abholen oder zurückbringen, keinen negativen Corona-Schnelltest, Genesenen- oder Geimpften-Nachweis benötigen (§ 11 Abs. 1 CoronaVO). Bei Personen, die lediglich Medien abholen oder zurückbringen, müssen auch keine Kontaktdaten erhoben werden (§ 11 Abs. 7 CoronaVO).
Gemäß § 15 CoronaVO gilt bei Sportveranstaltungen im Freien in der Inzidenzstufe 1 bei mehr als 300 Personen die Maskenpflicht, in der Inzidenzstufe 2 bei mehr als 200 Personen. Die Maskenpflicht gilt dabei jeweils nicht, wenn durch feste Zuweisung von Sitzplätzen ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert ist.
Die jeweils aktuell geltenden Vorgaben der Corona-Verordnung für Baden-Württemberg sind auf der Internetpräsenz der Landesregierung www.baden-wuerttemberg.de in der Rubrik `Service´ und dort unter `Aktuelle Infos zu Corona´ bzw. über diesen Link verfügbar. Zu den Antworten der Landesregierung auf häufig im Kontext der Corona-Pandemie gestellte Fragen gelangen Sie hier.
Die Lagekarte zur COVID-19-Situation im Landkreis Karlsruhe ist auf dem gemeinsamen Corona-Informationsportal der Stadt Karlsruhe und des Landkreises Karlsruhe (www.corona.karlsruhe.de) einsehbar. Für den Bereich der Stadt Östringen ist derzeit (28.7.2021, 00.00 Uhr) 2 aktive Corona-Infektionen registriert. Seit Beginn der Epidemie im März 2020 sind für Östringen 640 Infektionen mit dem Coronavirus erfasst worden. Die 7-Tage-Inzidenz lag am 27.7.2021, 16 Uhr, im Landkreis Karlsruhe bei 12,8 und somit im Bereich der Inzidenzstufe 2. Zum selben Zeitpunkt lag die 7-Tage-inzidenz im Stadtkreis Karlsruhe bei 11,2. Für den Rhein-Neckar-Kreis ist aktuell eine 7-Tage-Inzidenz von 13,9 gemeldet, für die Stadt Heidelberg eine solche von 18,6.
Auf dem Internetportal https://corona.karlsruhe.de/ sind weitergehende Informationen zum regionalen Infektionsgeschehen verfügbar.
br.