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Schulen müssen ab Inzidenz von 165 in den Distanzunterricht wechseln – Update Corona 28.4.2021
Bei erhöhtem Infektionsgeschehen gilt jetzt die „Bundes-Notbremse“
Am zurückliegenden Wochenende trat in Baden-Württemberg die jüngste allgemeine Aktualisierung der Corona-Verordnung der Landesregierung in Kraft, mit der eine Reihe der zwischenzeitlich auf Bundesebene beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes schon vorab berücksichtigt wurde. Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Bund) ist mit der Bekanntmachung des `Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite´ im Bundesgesetzblatt vom 22. April 2021 in Kraft getreten.
Mit dieser in den Medien so genannten „Bundes-Notbremse“, die in einem Stadt- oder Landkreis gilt, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz drei Tage in Folge über 100 liegt (somit momentan also auch im Landkreis Karlsruhe), ändern sich folgende Regeln:
Die Ausgangsbeschränkung gilt nun von 22 Uhr (nicht wie bisher von 21 Uhr) bis 5 Uhr. Zusätzlich ist zwischen 22 Uhr und 24 Uhr im Freien die allein ausgeübte körperliche Bewegung erlaubt. Dies gilt nicht für Sportstätten.
Da der Bund die bis 18. April in Baden-Württemberg geltende Ausnahme „An- und Abfahrt zur Wohnung bzw. Unterkunft des/der (Lebens-)Partner*in“ nicht mehr vorsieht, musste auch Baden-Württemberg diese Ausnahme aufheben, da Bundesrecht gegenüber Landesrecht vorrangig ist.
Treffen sind weiterhin mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Personen möglich. Jedoch hat der Bund die Altersgrenze für die von der Personenzahl ausgenommenen Kinder auf einschließlich 13 Jahre abgesenkt (zuvor: einschließlich 14 Jahre).
Veranstaltungen im Rahmen von Todesfällen, wie Aussegnungen, Urnenbeisetzungen, dürfen nur mit maximal 30 Personen stattfinden. Hier ist keine Ausnahme für Kinder bis einschließlich 13 Jahre vorgesehen.
Allgemeinbildende Schulen müssen nun ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 165 (vorher: 200), die im jeweiligen Stadt- oder Landkreis an drei Tagen in Folge festgestellt wurde, in den Distanzunterricht gehen. Für die Klassenstufen 1 bis 7 wird auch dann weiterhin eine Notbetreuung angeboten. Im Landkreis Karlsruhe lag die Sieben-Tages-Inzidenz zuletzt an zwei Tagen in Folge über dem Wert von 165 (Stand 28.4.2021).
Unterhalb einer Sieben-Tages-Inzidenz von 165 (festgestellt nach dem vorstehend beschriebenen Modus) gilt an den Schulen für alle Klassenstufen grundsätzlich weiterhin Wechselunterricht plus Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen. Es besteht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb eine inzidenzunabhängige Testpflicht.
Kitas, Kindergärten und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung dürfen ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 165 im jeweiligen Stadt- oder Landkreis nur noch eine Notbetreuung anbieten.
Während Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf (Lebensmittelmärkte usw.) weiterhin geöffnet bleiben können, gilt für den ansonsten geschlossenen Einzelhandel, dass bis zu einer im jeweiligen Stadt- und Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen festgestellten Sieben-Tages-Inzidenz von 150 (oder höher) „Click and Meet"-Angebote möglich sind. Voraussetzung zur Teilnahme eines Kunden / einer Kundin an Click & Meet ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, außerdem die Erhebung der Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden. Es gelten in dieser Konstellation die bereits zuvor eingeführten Kundenbeschränkungen pro Verkaufsfläche - dies gilt auch für Bau- und Raiffeisenmärkte.
Bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von 150 oder höher bleiben für den betroffenen Einzelhandel lediglich „Click & Collect“ sowie Lieferdienste weiterhin möglich.
Im öffentlichen Personennah- und oder Fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste die Pflicht eine FFP2-/KN95-/N95-Maske zu tragen. Dies gilt sowohl während der Beförderung als auch in den zum jeweiligen Angebot gehörenden Einrichtungen wie Bahnhöfen, Bushaltestellen, Taxisteigen oder sonstigen Wartebereichen. Das Servicepersonal muss beim Kontakt mit den Kundinnen und Kunden mindestens eine medizinische Maske tragen.
Sport ist unter den gegenwärtigen Umständen mit erhöhtem Infektionsgeschehen nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt, unabhängig davon, ob er auf Außen- oder Innensportanlagen stattfindet. Lediglich Kinder im Alter bis einschließlich 13 Jahren dürfen in maximal 5-köpfigen Gruppen kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Die Anleitungspersonen für solche Kleingruppen von Kindern brauchen einen durch eine offizielle Stelle durchgeführten negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
Um Friseur- und Fußpflegedienstleistungen wahrnehmen zu können, ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, erforderlich. Zusätzlich muss der/die Kunde/Kundin, soweit es die Dienstleistung zulässt, eine FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
Zur aktuell geltenden Fassung der Corona-Verordnung für Baden-Württemberg gelangen Sie auf der Internetpräsenz des Landes über den folgenden Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ .
Die Lagekarte zur COVID-19-Situation im Landkreis Karlsruhe ist auf dem gemeinsamen Corona-Informationsportal der Stadt Karlsruhe und des Landkreises Karlsruhe (www.corona.karlsruhe.de) verfügbar. Für den Bereich der Stadt Östringen sind derzeit (28.4.2021, 00.00 Uhr) 30 aktive Corona-Infektionen registriert. Die 7-Tages-Inzidenz liegt aktuell (27.4.2021, 16.00 Uhr) im Landkreis Karlsruhe bei 170,7. Auf dem Internetportal www.corona.karlsruhe.de sind weitergehende Informationen zum regionalen Infektionsgeschehen verfügbar.
br.