Corona: Stadt Östringen

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Artikel vom 19.04.2021

Angekündigte „Notbremse“ der Bundesregierung wird ab dieser Woche bereits umgesetzt – Update Corona 19.4.2021

Corona-Verordnung für Baden-Württemberg erneut angepasst

Mit Beschluss vom 17. April 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen sind seit 19. April 2021 in Kraft.

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung jetzt bis zum 16. Mai verlängert. Zusätzlich wird mit der Anpassung der Corona-Verordnung die geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes (des Bundes) bereits vor deren Inkrafttreten umgesetzt. Es ergeben sich somit mit Wirkung ab 19. April 2021 folgende Änderungen:

  • In den Schulen gilt für alle Klassenstufen grundsätzlich Wechselunterricht plus Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen. Es besteht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb eine inzidenzunabhängige Testpflicht.
    In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 über liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen.

Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.

  • Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten.
  • Des Weiteren gelten in Stadt- und Landkreisen, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt, ab dem übernächsten Tag folgende zusätzliche zu den bereits bisher in Baden-Württemberg geltenden Regelungen:
  • Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
  • Von 21 Uhr bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur für die folgenden Zwecke verlassen werden:
    - Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.
    - Für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren,
    - Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz,
    - Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen,
    - zur Berufsausübung, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
    - zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,
    - zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,
    - zur Versorgung von Tieren, beispielsweise Gassi gehen,
    - aufgrund ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe

     
  • Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen.
  • Click&Collect bleibt für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe auch in der Notbremse weiterhin möglich
  • Wettannahmestellen müssen für den Publikumsverkehr schließen.
  • Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus (also bei einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m²) darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden). 
  • Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
  • Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.

Im Wege weiterer Anpassungen der Corona-Verordnung wurden Definitionen für geimpfte und genesene Personen (§ 4a) eingeführt und außerdem Anpassungen bei den Testpflichten in unterschiedlichen Bereichen für geimpfte und genesene Personen vorgenommen.

Auf Bundesebene ist unterdessen das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes, mit der einheitliche und für ganz Deutschland verbindliche Vorgaben festgelegt werden sollen, in vollem Gang. Die Beschlussfassungen im Bundestag und nachfolgend im Bundesrat sollen im Laufe dieser Woche erfolgen.

Zur aktuell geltenden Fassung der Corona-Verordnung für Baden-Württemberg gelangen Sie auf der Internetpräsenz des Landes über den folgenden Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.

Die aktuelle Lagekarte zur COVID-19-Situation im Landkreis Karlsruhe ist auf dem gemeinsamen Corona-Informationsportal der Stadt Karlsruhe und des Landkreises Karlsruhe (www.corona.karlsruhe.de) verfügbar. Für den Bereich der Stadt Östringen sind derzeit (19.4.2021) 26 aktive Corona-Infektionen registriert. Die 7-Tage-Inzidenz liegt aktuell (18.4.2021, 16.00 Uhr) im Landkreis Karlsruhe bei 148,3. Auf dem Internetportal www.corona.karlsruhe.de sind auch weitergehende Informationen zum regionalen Infektionsgeschehen verfügbar.

br.

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