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Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten dürfen sich treffen - Update Corona 1.4.2021
Maskenpflicht gilt bei bestimmten Konstellationen auch beim Autofahren
Die Landesregierung hat am 27. März eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten seit 29. März.
Mit der jüngsten Aktualisierung wurde die Corona-Verordnung neu strukturiert. Die Festlegungen der Paragraphen 1a bis 1i mit Bestimmungen für Regionen mit erhöhten 7-Tages-Inzidenzen sind jetzt in die übrigen Paragraphen integriert worden. Dadurch werden die Regelungen übersichtlicher und sind einfacher und schneller zu erfassen, zahlreiche Querverweise entfallen und einzelne Sachverhalte sind nicht mehr an verschiedenen Stellen geregelt.
Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt nun für alle Insassen eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske). Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt.
Die Landesregierung hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt nun davon abgesehen, im Falle erhöhter 7-Tages-Inzidenzen die geltenden Kontaktbeschränkungen weiter zu verschärfen. Die zuletzt geltende allgemeine Regelung bleibt somit bestehen: Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Lockerungen sind in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 35 an mindestens fünf aufeinander folgenden Tagen möglich. Dann ist das Zusammentreffen von bis zu zehn Personen aus maximal drei Haushalten erlaubt.
Soweit durch die Bestimmungen der Corona-Verordnung oder aufgrund der Corona-Verordnung ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich wird, ist ein Antigentest auf das Coronavirus vorzunehmen, bei dem ein geschulter Dritter die Probe entnimmt und auswertet oder die Probenentnahme durch den Probanden selbst unter Anleitung oder Überwachung und anschließender Ergebnisauswertung eines geschulten Dritten erfolgt, das regelt der neue § 4a der Corona-Verordnung.
In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun auch die entsprechenden Click & Collect bzw. Click & Meet Regelungen. Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.
Zur aktuell geltenden Fassung der Corona-Verordnung für Baden-Württemberg und zu weiteren Informationen über die momentan bestehenden Vorgaben (Änderung der Corona-Verordnung für religiöse Veranstaltungen und Bestattungen zum 1.4.2021 / Änderung der Corona-Verordnung Absonderung sowie der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (jeweils zum 30.3.2021) / Änderung der Corona-Verordnung Studienbetrieb zum 29.3.2021) gelangen Sie hier. Eine kompakte Übersicht der seit 29. März geltenden Corona-Regeln mit näheren Hinweisen zu den verschiedenen Aspekten und Bereichen des öffentlichen Lebens ("Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 29. März") ist ebenfalls auf der Internetpräsenz der Landesregierung (PDF-Datei) verfügbar.
Die aktuelle Lagekarte zur COVID-19-Situation im Landkreis Karlsruhe ist auf dem gemeinsamen Corona-Informationsportal der Stadt Karlsruhe und des Landkreises Karlsruhe (www.corona.karlsruhe.de) verfügbar. Für den Bereich der Stadt Östringen sind derzeit (1.4.2021) 25 aktive Corona-Infektionen registriert. Die 7-Tage-Inzidenz liegt aktuell (31.3.2021, 16.00 Uhr) bei 133,7. Auf dem Internetportal www.corona.karlsruhe.de sind weitere Informationen zum regionalen Infektionsgeschehen verfügbar. br.