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Artikel vom 16.12.2020

Ausgangsbeschränkungen bis 10. Januar - Update Corona 16.12.2020

Anhaltend bedrohliches Infektionsgeschehen zwingt zu einschneidenden Maßnahmen

Wegen der weiterhin sehr hohen Zahl von Neuansteckungen mit dem Coronavirus gilt in ganz Baden-Württemberg seit Samstag, 12. Dezember, eine weitgehende Ausgangsbeschränkung. Um die eigene Wohnung verlassen zu können, müsse man «triftige Gründe» haben wie die Arbeit oder einen Arztbesuch, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann am Freitag voriger Woche in Stuttgart. Die neuen Regeln sollen vorerst bis 10. Januar gelten.

Die Landesregierung hatte sich somit bereits im Vorfeld der weiteren Bund-Länder-Konsultationen vom 13.12.2020 zum sofortigen Handeln entschlossen, weil die Entwicklung des Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg auch im bundesweiten Vergleich Besorgnis errege und es Anzeichen für einen exponentiellen Anstieg der Zahl der Neuansteckungen gebe.

Auf Basis der Ergebnisse der Aussprache der Bundeskanzlerin mit den Länderchefs vom 13.12.2020 hat die Landesregierung von Baden-Württemberg nun mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am Mittwoch, den 16. Dezember 2020 in Kraft, die Geltungsdauer der neuen Corona-Verordnung ist ebenfalls bis 10. Januar 2021 befristet.

Die ab dem 16.12.2020 geltenden Regeln sowie alle aktuellen Informationen zur Corona-Pandemie sind im Internet auf der Webseite der Landesregierung verfügbar.

Nachfolgend die wichtigsten ab sofort geltenden Festlegungen:

- ErweiterteAusgangsbeschränkung bei Nacht (20 Uhr bis 5 Uhr) - Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft nur bei Vorliegen eines in § 1c Abs. 2 CoronaVO aufgeführten triftigen Grunds (siehe hierzu den Wortlaut dieser Vorschrift im  Anschluss an diese Berichterstattung)

Ausgangsbeschränkung tagsüber von 5 Uhr bis 20 Uhr - Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft nur bei Vorliegen eines in § 1c Abs. 1 CoronaVO aufgeführten triftigen Grunds (siehe hierzu den Wortlaut dieser Vorschrift im  Anschluss an diese Berichterstattung)

-  Über die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember wird es eine Lockerung von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen für private Feiern geben. Die Ausnahmen wurden aber aufgrund des dramatischen Infektionsgeschehens angepasst. Möglich sind Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis. Zum engsten Familienkreis zählen die Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, unverheiratete Lebenspartner(-innen) und Partner(-innen), Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder und deren Haushaltsangehörige. Kinder im Alter bis 14 Jahre bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Die ansonsten geltende Beschränkung auf zwei Haushalte ist in der Zeit vom 24. bis 26.12.2020 aufgehoben. Ergänzender Hinweis: In privaten Härtefällen darf eine der vorstehend genannten vier Personen von außerhalb des engsten Familienkreises stammen.

- Wegen der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems ist der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester in diesem Jahr generell verboten. Die in Baden-Württemberg geltenden Ausgangsbeschränkungen gelten auch über den Jahreswechsel. Das Zünden von Pyrotechnik im öffentlichen Raum ist verboten.

- Die Schulen und Kindertagesstätten in Baden-Württemberg sind schon vorzeitig ab dem 16. Dezember geschlossen. Für Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen wird Fernunterricht angeboten. Für Kindergarten-Kinder und Schüler(-innen) bis Klassen 7, deren Eltern an ihrem Arbeitsplatz unabkömmlich sind, wird es eine Notbetreuung geben, die von den Schulen respektive den Kita-Trägern organisiert wird. Der Anspruch auf eine Notbetreuung ist somit an enge Voraussetzungen gebunden.

- Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften sind nur noch unter folgenden Bedingungen möglich:

        - Mindestabstand von 1,5 Metern.
        - Es gilt Maskenpflicht.
        - Der Gemeindegesang ist untersagt.

- Der Einzelhandel muss ab dem 16. Dezember weitgehend geschlossen bleiben.

Nicht betroffen von der Schließung sind:

- Der Einzelhandel für Lebensmittel.
- Wochenmärkte für Lebensmittel und Direktvermarkter von Lebensmitteln (z.B. Hofläden).
- Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörgeräteakustiker.
-  Tankstellen, Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten.
- Banken und Poststellen.
- Reinigungen und Waschsalons.
- Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
- Der Weihnachtsbaumverkauf.
- Der Großhandel.

Die Lieferung und Abholung von Speisen bleiben weiter möglich. Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt. Erlaubt bleibt der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf.

Die aktuelle Lagekarte zur COVID-19-Situation im Landkreis Karlsruhe ist auf dem gemeinsamen Corona-Informationsportal der Stadt Karlsruhe und des Landkreises Karlsruhe (www.corona.karlsruhe.de) verfügbar. Für den Bereich der Stadt Östringen sind derzeit (16.12.2020) 74 aktive Corona-Infektionen registriert. Im Verhältnis der Zahl aktuell infizierter Personen zur Einwohnerzahl zählt Östringen somit gegenwärtig zusammen mit Bad Schönborn, Kronau, Waghäusel und Bretten zu den im Landkreis Karlsruhe am stärksten betroffenen Kommunen. Die sogenannte 7-Tage-Inzidenz, die Auskunft gibt über die auf 100.000 Personen gerechnete Zahl von Neuansteckungen innerhalb der letzten sieben Tage, war zuletzt im Landkreis Karlsruhe nach den Daten des Landesgesundheitsamts weiter ansteigend und liegt aktuell bei 185,4 (Stand 15.12.2020, 16 Uhr).

br.

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