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Artikel vom 24.10.2020

Erweiterte Maskenpflicht, Limit für Ansammlungen und längere Sperrstunde

Allgemeinverfügung des Landkreises Karlsruhe gilt ab sofort - Update Corona 27.10.2020

Im Landkreis Karlsruhe ist die Zahl der mit dem Coronavirus infizierten Menschen zuletzt weiter angestiegen. Der Auslösewert für verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie von 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen ist im Kreisgebiet seit Tagen überschritten und lag am Freitagnachmittag, 23. Oktober, 16.00 Uhr, bei 58,0.

In Östringen sind gegenwärtig 13 Personen mit einer aktiven Corona-Infektion registriert, seit Beginn der Corona-Pandemie haben sich in der Kraichgaustadt bisher 35 Personen mit dem Virus infiziert.

Landesweit verdoppelte sich die Zahl der Neuinfektionen in 7 Tagen (7-Tage-Inzidenz) zuletzt innerhalb von zehn Tagen. Der Inzidenzwert für Baden-Württemberg lag am Freitagabend bei 67,4. Die Nachverfolgung möglicherweise betroffener Personen wird durch die Vielzahl neuer Fäller 
immer schwieriger. 

Als Reaktion auf die jüngsten Entwicklungen hat der Landkreis Karlsruhe auf Basis von § 28 des Infektionsschutzgesetzes am 23.10.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen, die unter anderem weitergehende Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung macht und für das Kreisgebiet außerdem auch verfügt, dass die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften bereits um 23.00 Uhr beginnt. Private Veranstaltungen mit mehr als 
10 Personen werden durch die Allgemeinverfügung untersagt, und zwar verbunden mit der Festlegung, dass sich diese Zahl auch dann nicht erhöht, wenn es sich um Verwandte, Geschwister, Eheleute usw. im Sinne des § 9 Abs. 2 CoronaVO oder um Personen aus maximal zwei Haushalten handelt.

Die Allgemeinverfügung des Landkreises Karlsruhe vom 23.10.2020 ist am 24.10.2020, 00.00 Uhr, in Kraft getreten und ist einschließlich ihrer Begründung auf der Internetpräsenz des Landkreises Karlsruhe verfügbar. Nach zahlreichen Rückfragen aus der Bevölkerung zur Auslegung der Festlegungen zur Maskenpflicht hat das Landratsamt zwischenzeitlich den Kommunen dazu ergänzende Hinweise gegeben. Demgemäß gelte die Maskenpflicht auch für Paare und Familien, wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden könne. Dies bedeute, dass auch für diese Gruppen eine Maskenpflicht bestehe, wenn der Sicherheitsabstand zu anderen Personen nicht eingehalten werden könne. Gehen das Ehepaar oder die Familie jedoch gemeinsam spazieren und es bestehe kein Problem, dass der Sicherheitsabstand in diesem Sinn eingehalten werden könne, müssten auch keine Masken getragen werden. Dies bedeute aber ausdrücklich nicht, dass Familien und Paare gänzlich von der Maskenpflicht befreit seien, entscheidend sei vielmehr, ob der Mindestabstand zu anderen Personen, die beispielsweise vorbeilaufen, immer eingehalten werden könne. Es gelten verschiedene Ausnahmetatbestände, die in der Allgemeinverfügung aufgeführt sind, beispielsweise sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr ausgenommen und müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. br.

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