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Notbetreuung an Schulen und Kindergärten
Berechtigung zur Inanspruchnahme wird erweitert
Vom 27 . April 2O2O an wird in Baden-Württemberg die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege, an Grundschulen sowie an den weiterführenden Schulen ausgeweitet, das teilte Kultusministerin Susanne Eisenmann im Vorfeld einer dementsprechenden Änderung der Corona-Verordnung der Landeregierung mit. So sollen künftig auch Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 7 in die Notbetreuung mit einbezogen werden. Neu ist zudem, dass nicht nur Kinder, deren Eltern in der kritischen Infrastruktur arbeiten, Anspruch auf Notbetreuung haben, sondern grundsätzlich Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende einen außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigen Arbeitsplatz haben und für ihren Arbeitgeber dort als unabkömmlich gelten. Nähere Informationen dazu gibt es in Kürze auf www.oestringen.de .
Aus Gründen des lnfektionsschutzes wird die Erweiterung auch künftig nur einen begrenzen Personenkreis umfassen können. Vor diesem Hintergrund müssen die Eltern eine Bescheinigung von ihrem Arbeitgeber vorlegen sowie ausdrücklich bestätigen, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
Die Notbetreuung findet wie bislang in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bislang besucht, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt. Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die
jeweilige Schulart geltenden Klassenteilers. Da auch in der Notbetreuung der lnfektions- und Gesundheitsschutz immer Vorrang hat, kann die Einrichtung gemeinsam mit dem Einrichtungsträger die Gruppengröße reduzieren, falls sich andernfalls die lnfektionsschutzregeln nicht einhalten lassen. ln der Kindertagespflege sind Gruppen mit bis zu fünf Kindern in der Notbetreuung zulässig.