Leistungen BW: Stadt Östringen

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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Diese Nutzungsdaten werden von Netze BW GmbH für die Qualitätssicherung des Systembetriebs genutzt und nach 90 Tagen von den Systemen der Netze BW gelöscht.

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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

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Online-Formulare

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Finanzdienstleistungen (Kreditwesengesetz) - Erlaubnis beantragen

Wenn Sie folgende Finanzdienstleistungen anbieten möchten, brauchen Sie dafür eine Erlaubnis.

  • die Anlagevermittlung,
  • die Anlageberatung,
  • den Betrieb eines multilateralen Handelssystems,
  • das Platzierungsgeschäft
  • Betrieb eines organisierten Handelssystems,
  • die Abschlussvermittlung,
  • die Finanzportfolioverwaltung
  • den Eigenhandel.
  • die Vermittlung von Einlagen in Drittstaaten,
  • das Sortengeschäft,
  • Factoring,
  • Finanzierungsleasing
  • die Anlageverwaltung und
  • eingeschränktes Verwahrgeschäft.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen. Die Erlaubnis kann darüber hinaus auf einzelne Finanzdienstleistungen beschränkt werden und zieht eine laufende Aufsicht der Behörde über den Finanzdienstleister nach sich. Für folgende bestimmte Finanzdienstleistungen benötigen Sie eine Erlaubnis:

Sie brauchen außerdem die schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt, wenn Sie neben Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen auch ein Eigengeschäft betreiben wollen, also Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen oder verkaufen wollen.

Hinweis: Alle Wertpapierhandelsunternehmen sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch die Zugehörigkeit zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zu sichern. Die Beitragsleistung richtet sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit. Für andere Finanzdienstleistungen ist eventuell eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung nötig. Bitte prüfen Sie vor der Antragstellung, welche Genehmigung für Ihr Gewerbe erforderlich ist.

Voraussetzungen

  • Nachweis über ausreichendes Anfangskapital
    • bemisst sich nach eingezahltem Kapital und Rücklagen
    • Je nach Art der Finanzdienstleistungen EUR 25.000 bis 50.000
    • Alternativ reicht auch eine entsprechend Versicherung (Versicherungssumme abhängig von der Art der Finanzdienstleistungen)
  • Finanzdienstleistungsinstitute, die nur Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring oder Finanzierungsleasing erbringen: keine Rücklagen.
  • Finanzportfolioverwalter: Eigenmittel, die mindestens einem Viertel der Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind.
  • Einzelkaufmann oder Personenhandelsgesellschaft: Risikoaktiva des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter wird in die Beurteilung der Solvenz des Instituts einbezogen
  • Nachweise über fachliche und persönliche Eignung der Geschäftsführung

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen:

  • Für eine Erlaubnis zum Erbringen der Tatbestände § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 10 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 bis 4 oder 11 KWG muss das Formblatt aus der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 verwendet werden
  • Ansonsten können Sie den Antrag formlos stellen.
  • Senden Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung an die zuständige Stelle.
  • Sie bekommen dann per Post Bescheid über die Entscheidung der BaFin

Fristen

vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit

Unterlagen

  • Gründungsunterlagen (beglaubigte Kopie)
  • Gesellschaftsvertrag oder die Satzung (beglaubigte Kopie)
  • ein geeigneter Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel
  • Angabe der Geschäftsleiter
  • Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Geschäftsleiter erforderlich sind in Form einer Straffreiheitserklärung (Formulare & Online-Dienste)
  • Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Inhaber und Geschäftsleiter erforderlich sind:
    • detaillierter, lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf jedes Inhabers beziehungsweise Geschäftsleiters,
    • ergänzt zumindest um die Zeugnisse der in den letzten 3 Jahren beendeten Beschäftigungsverhältnisse
  • ein tragfähiger Geschäftsplan mit Angabe der Art der geplanten Geschäfte unter begründeter Angabe ihre künftigen Entwicklung einschließlich Planbilanzen, Plangewinn- und Verlustrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre
  • eine nähere Beschreibung der beabsichtigten Geschäftsabwicklung
  • Muster der vorgesehenen Kundenverträge, Verwaltungsverträge, Konto-/Depotvollmachten und allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit entworfen
  • Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Instituts einschließlich Organigramm (mit Angaben über geplante Zweigstellen und darüber, ob die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen beabsichtigt ist, sowie eine Erklärung darüber, ob beabsichtigt ist, Auslagerungen von Bereichen auf ein anderes Unternehmen vorzunehmen)
  • Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren mit Darlegung, wie die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem KWG und WpHG sichergestellt werden soll
  • Sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
    • Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen
    • Angabe der Höhe dieser Beteiligungen
    • Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter notwendig sind (siehe weiter oben, Straffreiheitserklärung, Mustererklärung der BaFin)
  • Sofern Antragsteller oder Inhaber bedeutender Beteiligungen Konzernen angehören: Darstellung der Konzernstruktur, Konzernspiegel
  • Angabe von Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Finanzdienstleistungsinstitut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen
  • Anzeigen und Unterlagen nach § 2c KWG in Verbindung mit der Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
  • bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform eines Einzelkaufmannes: Darlegung des Inhabers, inwieweit er angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Kunden für den Fall der Einstellung seiner Geschäftstätigkeit, zum Beispiel im Todesfall oder bei Geschäftsunfähigkeit, getroffen hat. Die Darlegung enthält die Einwilligung des darin benannten Vertreters und dessen Erklärung zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit (siehe weiter oben: Straffreiheitserklärung, Mustererklärung der BaFin), sofern es sich um eine natürliche Person handelt.
  • Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1- 4 oder 11, Abs. 1 S. 2 Nr. 4 oder Nr. 10 KWG beatragen:
    • Angaben nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943
    • Formblatt der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945

Kosten

  • Verfahrenskosten: EUR 4.545 - EUR 10.160
  • Ferner sind die Kosten der Bundesanstalt für die laufende Aufsicht von den Instituten zu erstatten. Sie werden anteilig auf die einzelnen Institute umgelegt.

Bearbeitungsdauer

sechs Monate ab vollständigem Antrag

Sonstiges

Internetseiten der BaFin

Zuständigkeit

die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

die Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung in Baden-Württemberg

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundesfinanzministerium hat dessen ausführliche Fassung am 13.11.2018 freigegeben.

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