Leistungen BW: Stadt Östringen

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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Diese Nutzungsdaten werden von Netze BW GmbH für die Qualitätssicherung des Systembetriebs genutzt und nach 90 Tagen von den Systemen der Netze BW gelöscht.

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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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datenschutz@netze-bw.de

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Fundsache abgeben oder nachfragen

Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens 6 Monate lang aufzubewahren.

Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt.

Voraussetzungen

  • Sie haben etwas gefunden, das nicht Ihnen gehört und einen Wert von mehr als 10,00 Euro hat oder
  • Sie vermissen etwas und finden es nicht mehr.

Verfahrensablauf

Sie haben einen Gegenstand verloren:

Fragen Sie zunächst dort nach, wo Sie den Gegenstand verloren haben
Bei Verkehrsunternehmen wenden Sie sich direkt an den jeweiligen Fahrgast-Service. Die Kontaktdaten finden Sie im Internet, in der Regel unter dem Stichwort "Fundsache".

Haben Sie dort keinen Erfolg, wenden Sie sich an das örtliche Fundbüro.
Fundsachen werden auch von Hotels, Kaufhäusern, Kultur- und anderen Einrichtungen nach einer gewissen Zeit im Fundbüro abgegeben. Fragen Sie daher mehrmals in zeitlichen Abständen nach.

Nur wenn eine Fundsache Hinweise auf den Eigentümer oder Besitzer (Name, Geburtsdatum, Anschrift) aufweist, erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung. Wohnen Sie nicht im Zuständigkeitsgebiet der Fundbehörde, leiten deren Mitarbeiter in diesem Fall die Fundsache an die Fundbehörde Ihres Wohnortes in Deutschland weiter.

In der Regel muss die verlierende Person gegenüber der Finderin, dem Finder oder dem Fundbüro einen Eigentumsnachweis erbringen, zum Beispiel

  • eine genaue Beschreibung des Gegenstandes,
  • Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Verlustes,
  • Kaufbeleg, Kaufvertrag ,
  • bei Mobilgeräten die IMEI-Nr. des Gerätes oder die Nummer der SIM-Karte (beide in den Kaufunterlagen nachzulesen),
  • Bei (digitalen) Kameras ist die Seriennummer,
  • bei Fahrrädern die Rahmennummer oder Codierung

Eine Abholung durch Dritte ist mit Ausweis und Vollmacht möglich.

Sie haben einen Gegenstand gefunden:

Sie müssen ihn abgeben.
Im Fundbüro wird eine Fundanzeige aufgenommen.
Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie Ihre Personalien festgehalten.

Häufig können Sie gefundene Gegenstände auch bei den Bürgerämtern oder bei der Polizei abgeben. Informieren Sie sich vorab.

Meldet sich der Besitzer nicht innerhalb von 6 Monaten, haben Sie Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Diesen Anspruch müssen Sie innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist geltend machen. Wenn Sie den Gegenstand nicht möchten oder wenn Sie ihn in öffentlichen Gebäuden oder kommunalen Verkehrsmitteln gefunden haben, wird die Stadt oder die Gemeinde Eigentümerin der Sachen. Bei Fund in privaten Geschäftsräumen gilt der Geschäftsinhaber als Finder.

Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.

Negativbescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung

Beim Fundbüro erhalten Sie auch eine Bescheinigung darüber, dass der vermisste Gegenstand nicht abgegeben wurde (sogenannte Negativbescheinigung). Wenden Sie sich dazu persönlich an die zuständige Stelle.

Unterlagen

  • Personaldokumente
  • Eigentumsnachweis, z. B. Kaufvertrag, Kassenbeleg, Zweitschlüssel, Fotos
  • Gegenstandsbeschreibung
  • bei Erteilung von Bescheinigungen im Versicherungsfall: gegebenenfalls Vordruck der Versicherung
  • gegebenenfalls Bestätigung der Diebstahlsanzeige der Polizei

Kosten

  • Auskunft des Fundbüros: kostenlos
  • Herausgabe von Fundsachen oder Negativbescheinigungen: Verwaltungsgebühr in unterschiedlicher Höhe

Sonstiges

Als Finder steht Ihnen Finderlohn zu, wenn sich der Eigentümer oder die Eigentümerin meldet. Diesen müssen Sie mit ihr oder ihm direkt regeln.

Die Höhe des Finderlohns beträgt:

  • bei einem Wert bis 500 €: 5 %
  • bei einem Wert über 500 €: 25 € (5 % von 500 €) plus 3 % von dem über 500 € hinausgehenden Wert.

Für Funde in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden gibt es bis zu einem Wert von 50 Euro keinen Finderlohn, darüber hinaus

  • 2,5 % für einen Wert zwischen 50,00 und 500,00 Euro und
  • 1,5 % für den 500,00 Euro überschreitenden Wert.

Wer gefundene fremde Sachen behält, macht sich unter Umständen strafbar.

Zuständigkeit

Das Fundbüro Ihrer Gemeinde oder Stadt

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen.

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