Leistungen BW: Stadt Östringen

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
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Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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datenschutz@netze-bw.de

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften beantragen

Ein Vermittlungsverfahren kann sinnvoll sein, wenn

  • es keinen zur Auseinandersetzung der Erbschaft berechtigten Testamentsvollstrecker gibt und
  • die Auseinandersetzung mehrerer Miterbinnen und Miterben geregelt werden soll.

In diesen Fällen kann sich eine Erbengemeinschaft an das zuständige Notariat wenden, um die Erbschaft aufzuteilen. Das Notariat vermittelt zwischen den Beteiligten und beurkundet getroffene Vereinbarungen.

Hinweis: Streitige Rechtsfragen dürfen nicht offen sein, denn die müssen in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden.

Voraussetzungen

Um am Vermittlungsverfahren teilnehmen oder es beantragen zu können, müssen Sie eine der folgenden Personen sein:

  • Miterbin oder Miterbe
  • Erwerberin oder Erwerber eines Erbteils
  • Inhaberin oder Inhaber eines Pfandrechts oder Nießbrauchs an einem Erbteil

Verfahrensablauf

Sie müssen die Einleitung des Vermittlungsverfahrens beim Notariat beantragen.

In dem Antrag sollen die Personalien der Erblasserin oder des Erblassers, der Beteiligten und die Teilungsmasse mit Aktiva und Passiva bezeichnet werden.

Das Notariat lädt alle Beteiligten zu einem Verhandlungstermin. Sind alle Beteiligten zum Termin erschienen, beurkundet das Notariat die während der Verhandlung zustande gekommene Vereinbarung.

Wenn Sie nicht erscheinen, können Sie Ihre Zustimmung gerichtlich zu Protokoll geben. Sie können Ihre Zustimmung auch in öffentlich beglaubigter Form abgeben. Tun Sie dies nicht, gilt bei Ihrem Nichterscheinen Folgendes:

  • Das Vermittlungsverfahren findet auch ohne Sie statt. Die Vereinbarung wird in einer Urkunde festgehalten.
  • Sie erhalten eine Mitteilung über den Inhalt der Urkunde.
  • Sie können die Urkunde beim Notariat einsehen und eine Abschrift anfordern.
  • Innerhalb einer durch das Notariat zu bestimmenden Frist können Sie der Vereinbarung widersprechen. Tun Sie das nicht, gilt Ihr Einverständnis mit der beurkundeten Vereinbarung als erteilt.

Fristen

Bitte beachten Sie alle Ihnen gesetzten Fristen.

Unterlagen

Im Einzelfall müssen die Beteiligten Nachweise ihrer Ansprüche vorlegen. Erkundigen Sie sich beim zuständigen Notariat, welche Unterlagen nötig sind.

Kosten

Für die Vermittlung erhebt das Notariat eine Gebühr, die vom Nachlasswert abhängt. Genaue Auskünfte erteilt Ihr Notariat. In folgenden Fällen ermäßigt sich die Gebühr:

  • Das Verfahren endet ohne Bestätigung der Auseinandersetzung.
  • Das Verfahren erledigt sich vor der Verhandlung.

Bearbeitungsdauer

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Erblasserin oder des Erblassers an.

Sonstiges

Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

Zuständigkeit

Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses ist jede Notarin oder jeder Notar zuständig, die beziehungsweise der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem die Erblasserin oder der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 02.03.2023 freigegeben.

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