Leistungen BW: Stadt Östringen

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

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Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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datenschutz@netze-bw.de

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Stiftung - Satzungsänderung genehmigen lassen

Satzungsänderungen sind zulässig, wenn sie zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs notwendig sind.

Dabei müssen sie den Stiftungszweck erhalten und den Willen des Stifters beachten.

Die stiftende Person sollte die Voraussetzungen und das Verfahren von Satzungsänderungen schon bei der Errichtung der Stiftung festlegen.

Damit ist das Schicksal der Stiftung auf Dauer bestimmbar und der Wille der stiftenden Person auch über den Tod hinaus gewährleistet. Die stiftende Person kann einem bestimmten Organ das Recht zur Satzungsänderung verleihen. Dieses Organ muss dann die Satzungsänderung unter Beachtung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens der stiftenden Person vornehmen. Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane benötigen eine Genehmigung der Stiftungsbehörde.

Voraussetzungen

  • Die Satzung lässt eine Änderung ausdrücklich zu.
  • Es besteht ein Grund, der die Änderung rechtfertigt. Ein solcher ist vor allem dann gegeben, wenn die Änderung wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse geboten ist.
  • Die Änderung steht mit dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der stiftenden Person im Einklang. Der in der Satzung niedergelegte Wille der stiftenden Person darf nur zeitgemäß modifiziert, nicht aber in seiner Tendenz verändert werden.

Änderungen des Stiftungszwecks sowie die Aufhebung und Zusammenlegung von Stiftungen sind nach dem Stiftungsrecht in der Regel möglich und zulässig, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist. Die stiftende Person sollte die Voraussetzungen, unter denen diese Maßnahmen zulässig sein sollen, in der Satzung bestimmen. Enthält die Satzung keine derartigen Festlegungen, ist anzunehmen, dass die stiftende Person die Voraussetzungen des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 14 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg als Regelfall zugrunde legen wollte. Danach sind die genannten Maßnahmen nur dann zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet.

Verfahrensablauf

Sie müssen die geänderte Satzung bei der Stiftungsbehörde schriftlich einreichen.

Hinweis: Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, die steuerliche Aspekte betreffen, müssen Sie außerdem die vorherige Zustimmung des Finanzamtes einholen.

Die Stiftungsbehörde teilt Ihnen die Genehmigung der Satzungsänderung per Bescheid mit.

Fristen

keine

Unterlagen

geänderte Satzung der Stiftung

Kosten

keine, wenn auch für die Anerkennung der Stiftung keine erhoben werden

Sonstiges

Auch die Stiftungsbehörde kann die Satzung einschließlich der Bestimmungen über den Zweck der Stiftung ändern, wenn

  • dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse geboten ist und
  • die zur Satzungsänderung befugten Stiftungsorgane die erforderliche Änderung nicht vornehmen oder
  • die Stiftungsorgane nach der Stiftungssatzung zu Satzungsänderungen nicht befugt sind.

Solange die stiftende Person lebt, muss diese der Satzungsänderung zustimmen.

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat (Stiftungsbehörde)

Freigabevermerk

  • 07.12.2022 Innenministerium Baden-Württemberg

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