Leistungen BW: Stadt Östringen

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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Diese Nutzungsdaten werden von Netze BW GmbH für die Qualitätssicherung des Systembetriebs genutzt und nach 90 Tagen von den Systemen der Netze BW gelöscht.

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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

90 Tage
Datenempfänger

Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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datenschutz@netze-bw.de

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen

Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und als Au-pair-Beschäftigte oder -Beschäftigter in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie

  • ein Visum, um nach Deutschland einzureisen und
  • anschließend eine Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigung.

Sie benötigen kein Visum, sondern nur eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie aus einem der folgenden Staaten kommen:

  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Republik Korea
  • Schweiz
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt nur für

  • die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
  • die Kinderbetreuung.

Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).

Voraussetzungen

  • Sie besitzen
    • eine Krankenversicherung
    • einen abgeschlossenen Au-Pair-Vertrag und
    • ein gültiges nationales Visum "zur Au-Pair-Beschäftigung".
  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt und nicht älter als 27 Jahre.
  • Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (A1) und
  • Sie haben sich bei Ihrer Gastfamilie mit Hauptwohnsitz angemeldet.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie, wenn nötig, in Ihrem Heimatland ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie zuerst Ihren Hauptwohnsitz anmelden.

Danach beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle. Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, holt die Ausländerbehörde diese ein.

Achtung: Bei einer visumsfreien Einreise dürfen Sie erst als Au-pair arbeiten, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz sind.

Eine Arbeitsaufnahme vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann ein Straf- und Bußgeldverfahren zur Folge haben und sich negativ auf Ihren Aufenthaltsstatus auswirken.

Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr und kann für denselben Zweck nicht verlängert werden.

Fristen

Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis, bevor Ihr Visum oder Ihr visumsfreier Aufenthalt abläuft.

Unterlagen

  • gültiger Reisepass
  • ein aktuelles Passfoto
  • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Au-pair-Vertrag

Kosten

EUR 100,00

Sonstiges

Bitte beantragen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf von 90 Tagen nach Ihrer Einreise.

Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es im Einzelfall empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich dazu bei der deutschen Vertretung in Ihrem Heimatland.

Zuständigkeit

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde,
  • Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

06.02.2023

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

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