Leistungen BW: Stadt Östringen

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
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Netze BW GmbH
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Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen.

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Deutschland
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Netze BW GmbH

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Bürgerservice & Verwaltung
Leistungen BW
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Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen

Wenn Sie anlässlich einer Messe oder Ausstellung, eines öffentlichen Festes (zum Beispiel Gemeindefest, Schützenfest, Einweihungsfeiern et cetera .) oder im Rahmen eines anderen besonderen Anlasses Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle, aber keine Reisegewerbekarte.

Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, die zum Feilbieten bestimmter oder aller Waren berechtigt, reicht diese aus. In diesem Fall benötigen Sie keine zusätzliche Erlaubnis mehr für den Verkauf anlässlich der genannten Veranstaltungen.

Sollen anlässlich der genannten Veranstaltungen die folgenden Waren feilgeboten werden, so ist keine Erlaubnis erforderlich (da bereits eine Erlaubnis oder Freistellung auf anderer Grundlage vorliegt):

  • Sie verkaufen selbstgewonnene Produkte der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei.
  • Sie verkaufen Waren in der Gemeinde, in der Sie mit Ihrem Wohnsitz gemeldet sind, oder in der Sie Ihre gewerbliche Niederlassung gemeldet haben. Diese Ausnahme greift aber nur dann, wenn die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner hat.
  • Sie verkaufen Milch und gegebenenfalls zusätzlich Milcherzeugnisse (zum Beispiel Joghurt, Kefir, Butter, Käse et cetera ) und verfügen noch über eine Erlaubnis nach dem Milch- und Margarinegesetz.
  • Sie verkaufen Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs aus einem Verkaufswagen oder einem Verkaufsstand heraus („mobiler Laden“) und tun dies außerhalb festgesetzter Märkte (zum Beispiel Wochenmärkte) in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen immer an derselben Stelle.
  • Sie verkaufen Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten. Zum Begriff der Druckwerke gehören nach dem Pressegesetz Schriften, besprochene Tonträger (zumBeispiel Kassetten und sonstige Datenträger), bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger (Videokassetten und sonstige Datenträger) und Musikalien (Druckerzeugnisse mit Noten) mit Text und Erläuterungen. Für den Verkauf entsprechender Erzeugnisse an der Haustüre benötigen Sie allerdings eine Erlaubnis.

Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein.

Voraussetzungen

  • Sie möchten Waren (keine Dienstleistungen) auf einer bestimmten Veranstaltung oder zu einem bestimmten Anlass anbieten. Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein (verboten sind zum Beispiel Edelmetalle, Edelsteine, Alkohol – mit bestimmten Ausnahmen).
  • Sie bieten die Waren auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung an. Es muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (zum Beispiel auf dem Vorplatz oder den Zufahrtstraßen).

Verfahrensablauf

Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für einen bestimmten Ort und für eine bestimmte Veranstaltung, also befristet.

Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.

Fristen

Keine. Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.

Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort
  • Angaben zu Ort und Art des Verkaufsstandes sowie zum Warensortiment

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Bezugsort

Ort, an dem Sie die Waren zum Sofortverkauf anbieten.

Sonstiges

Die gewerberechtliche Erlaubnis ersetzt keine nach anderem Fachrecht (zum Beispiel Straßenrecht) erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen.

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung (GewO):

  • § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten

Zuständigkeit

die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie die Waren zum Sofortverkauf anbieten.

Freigabevermerk

17.11.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg