Lebenslagen BW: Stadt Östringen

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ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
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Netze BW GmbH
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Einwilligungshinweis
 

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Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
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  90 Tage
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Netze BW GmbH

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

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Aufenthaltserlaubnis

 

Die Ausländerbehörde erteilt und verlängert auf Antrag die Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszwecke.
Sie können die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erst nach der Einreise mit einem nationalen Visum auf Antrag erhalten.
In besonderen Fällen (zum Beispiel bei Hochqualifizierten) kommt auch sofort eine Niederlassungserlaubnis in Betracht.

Das Aufenthaltsgesetz kennt folgende Aufenthaltszwecke:

  • Ausbildung
  • Erwerbstätigkeit
  • völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe
  • familiäre Gründe

Hinzu kommen noch besondere Aufenthaltsrechte, beispielsweise das Recht auf Wiederkehr und Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche.

Hinweis: In Ausnahmefällen kann auch eine Aufenthaltserlaubnis für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt unter anderem voraus, dass

  • Sie mit dem erforderlichen Visum eingereist sind und die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht haben (insbesondere zum Zweck Ihres Aufenthalts),
  • Ihre Identität geklärt ist und Sie die Passpflicht erfüllen,
  • der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist,
    (Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Einkünfte mindestens in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielt werden. In einigen Fällen gelten Sonderregelungen.)
  • kein Ausweisungsinteresse vorliegt und
  • soweit kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht, Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.

Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus dem jeweiligen Aufenthaltszweck, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll.

Hinweis: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt innerhalb der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht in Betracht, wenn Sie ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben worden sind.

Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist befristet.

Einem im Bundesgebiet geborenen Kind kann von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn zumindest ein sorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt.

Wenn Sie als Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) besitzen (nationaler Aufenthaltstitel des anderen EU-Staates mit der Bezeichnung "Daueraufenthalt-EU" in der jeweiligen Amtssprache), können Sie in der Regel für Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die hierfür in den Bestimmungen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der Ausbildung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Aufenthaltserlaubnis kann unter anderem widerrufen werden, sobald die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht mehr gültig ist.

 

Freigabevermerk

 

Stand: 20.12.2021

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

 

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