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Artikel vom 13.01.2022

Veränderte Regeln für die Corona-Quarantäne

Neue Vorgaben des Landes ermöglichen in bestimmten Fällen ein vorzeitiges Freitesten

Das Land Baden-Württemberg hat die Vorgaben für die im Kontext der Corona-Pandemie geltenden Quarantäne-Zeiten angepasst und die neuen Regeln in eine Aktualisierung der Corona-Verordnung Absonderung (CoronaVO Absonderung) gefasst. Daran richtet sich auch das Handeln des Gesundheitsamtes Karlsruhe in Bezug auf positiv getestete Personen und ihre Kontaktpersonen aus. Auswirkungen haben die veränderten Vorgaben auch auf den Umgang etwa mit Infektionsgeschehen in Kindertagesstätten und Schulen. Die neuen Regeln gelten seit dem 12. Januar 2022, gleichzeitig traten die alten Regeln außer Kraft. Die Quarantäne-Zeit ist nun sowohl für positiv getestete Personen wie auch Kontaktpersonen einheitlich auf zehn Tage festgelegt. 

Die neuen Vorgaben haben im Gesundheitsamt Karlsruhe aktuell für viele Nachfragen von Einwohnerinnen und Einwohnern gesorgt. Die Beörde stellte jetzt klar, dass die aktualisierten Regeln auch für die Personen gelten, die sich bereits zuvor in Absonderung befanden. Ihre Quarantäne-Zeit richtet sich nun nach der jeweiligen Vorschrift der inzwischen gültigen Neufassung der Corona-Verordnung Absonderung. Es gelten auch für diese Betroffenen die kürzeren Absonderungsdauern sowie die jeweiligen Freitestungsmöglichkeiten.
 
Konkret heißt das etwa für Personen, die nach der aktuellen Verordnung keiner Absonderungspflicht mehr unterliegen würden, auch wenn dies vor dem Stichtag 12. Januar noch der Fall war, dass diese Pflicht automatisch wegfällt. Bei Personen, die sich noch in Absonderung befinden, verkürzt sich die Absonderungszeit automatisch auf die nunmehr vorgeschriebenen Zeiträume. Wer sich nach der aktuellen Verordnung freitesten darf, kann dies wahrnehmen – auch wenn es dafür nach der vorhergehenden Verordnung keine Möglichkeit gab.
 
Die neue Corona-Verordnung Absonderung ist online im Corona-Portal des Landes Baden-Württemberg unter www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/coronavo-absonderung/. verfügbar Maßgeblich für die Handhabung der Quarantäne im konkreten Einztelfall ist 

  • § 3 CoronaVO Absonderung (Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen),
  • § 4 CoronaVO Absonderung (Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen) bzw.
  • § 5 CoronaVO Absonderung (Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege).

Eine Quarantänepflícht besteht nicht für asymptomatische und nicht länger als 3 Monate vollständig geimpfte oder genesene Personen und auch nicht für asymptomatische Personen, die bereits ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben.

Eine Übersicht zu den seit 13. Januar 2022 für die Absonderung geltenden Regeln ist hier (PDF-Datei) verfügbar.

pm/br.