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Alarmstufe II gilt vorerst bis Ende Januar weiter – Update Corona 12.1.2022
In Innenräumen ist nun grundsätzlich das Tragen von FFP2-Masken vorgeschrieben
Durch Beschluss vom 11.1.2022 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung mit Wirkung ab 12.1.2022 ein weiteres Mal aktualisiert. Gegenstand der Änderungen sind insbesondere die Fortgeltung der Regeln der Alarmstufe II, die Einführung der grundsätzlichen Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Maske in Innenräumen in der Warn- oder einer der Alarmstufen sowie die Festlegung einer Sperrzeit in der Gastronomie in Alarmstufe II von 22.30 Uhr bis 6.00 des nächsten Tages.
Mit den im Kontext der zunehmenden Ausbreitung der Omikron-Variante nun erneut rasant ansteigenden Corona-Inzidenzen ist zu erwarten, dass auch die Belastung der Krankenhäuser mit Corona-Patienten wieder steigen wird. Daher bleiben trotz des zuletzt beobachteten kurzfristigen Rückgangs der Belegung der Intensivbetten unter 450 die Regelungen der Alarmstufe II bestehen, das hat die Landesregierung mit ihrem jüngsten Beschluss vom 11.1.2022 entschieden. Die in der Alarmstufe II vorgesehenen Maßnahmen und einzuhaltenden Vorgaben gelten somit unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten in den Krankhäusern im Land und unabhängig von der sogenannten Hospitalisierungsrate vorerst bis zum 1. Februar 2022 weiter.
Während der Geltung der Warnstufe oder einer der beiden Alarmstufen der Corona-Verordnung müssen Personen ab 18 Jahren In Innenbereichen mit Maskenpflicht ab sofort eine FFP2- oder vergleichbare Maske (beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Maske) tragen. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten, dort gilt weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
Für den Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist durch eine Aktualisierung von § 16 Abs. 1 Ziff. 4 CoronaVO nun während der Geltung der Alarmstufe II allgemein vorgegeben, dass die Sperrstunde um 22.30 Uhr beginnt.
Im Internet stehen die jeweils neuesten Informationen zur Pandemie sowie zur Anpassung der Corona-Regeln auf der Webseite der Bundesregierung (www.bundesregierung.de) bzw. auf der Webseite der Landesregierung (www.baden-wuerttemberg.de) zum Abruf bereit. Die in Baden-Württemberg ab 12. Januar geltenden Corona-Regelungen sind von der Landesregierung in einer kompakten Übersicht zusammengefasst worden, die ebenfalls auf der Internetpräsenz des Landes bzw. hier (PDF-Datei) verfügbar ist.
In den Alarmstufen giltseit dem 1. Januar 2022für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter und Rathäuser 3G, das heißt, Einlass ist nur für vollständig geimpfte, genesene oder getestete Personen möglich. Der Impf-, Genesenen- bzw. Teststatus ist bei Zutritt nachzuweisen. Wer weder vollständig geimpft noch genesen ist, benötigt für den Zutritt die Bescheinigung einer zertifizierten Teststelle über einen aktuellen negativen Corona-Test.
Das regelmäßige Testen auf das Vorliegen einer COVID-19-Infektion hat weiter hohe Bedeutungfür die Bemühung um eine Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus. Asymptomatische Personen können an den von den Gesundheitsbehörden zertifizierten Teststellen kostenfrei einen Antigenschnelltest durchführen und sich das Testergebnis von dort bescheinigen lassen. Die aktuell in der Stadt Östringen bestehenden Test-Möglichkeiten sind in einer separaten Übersicht in dieser Ausgabe der `Stadtnachrichten Östringen´ bzw. auf www.oestringen.de aufgelistet.
Die Lagekarte zur COVID-19-Situation im Landkreis Karlsruhe ist auf dem gemeinsamen Corona-Informationsportal der Stadt Karlsruhe und des Landkreises Karlsruhe (www.corona.karlsruhe.de) einsehbar. Für den Bereich der Stadt Östringen sind derzeit (12.1.2022, 00.00 Uhr) 53 aktive Corona-Infektionen registriert. Seit Beginn der Epidemie im März 2020 sind für Östringen inzwischen exakt 1.200 Infektionen mit dem Coronavirus erfasst worden. Die 7-Tage-Inzidenz lag am 11.1.2022, 16 Uhr, im Landkreis Karlsruhe bei 355,4. Zum selben Zeitpunkt lag die 7-Tage-inzidenz im Stadtkreis Karlsruhe bei 477,9. Für den Rhein-Neckar-Kreis ist aktuell eine 7-Tage-Inzidenz von 335,8 gemeldet, für die Stadt Heidelberg eine solche von 501,4.
Auf dem Internetportal www.corona.karlsruhe.de sind auch weitergehende Informationen zum regionalen Infektionsgeschehen verfügbar. br.