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Artikel vom 25.12.2021

Weitergehende Kontaktbeschränkungen gelten ab 27.12.2021 – Update Corona 25.12.2021

Baden-Württemberg senkt zulässige Personenzahl bei privaten Treffen ab

Durch Beschluss vom 17. Dezember 2021 hatte die Landesregierung die Corona-Verordnung ein weiteres Mal aktualisiert und dabei die Kontaktbeschränkungen verschärft, dies nicht zuletzt auch mit Blick auf eine im Kontext der schnellen Verbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus drohende „fünfte Welle“ der Pandemie.

Die von Bund und Ländern zwischenzeitlich am 21.12.2021 beschlossene weitergehende Anpassung der Regeln für private Treffen ab 28.12.2021 gelten in Baden-Württemberg nun schon unmittelbar nach den Weihnachtsfeiertagen, das legte die Landesregierung am 23.12.2021 mit einer neuerlichen Modifizierung der Corona-Verordnung fest, die am 27.12.2021 in Kraft tritt. Zu der ab 27.12.2021 geltenden Fassung der Corona-Verordnung gelangen Sie hier

Die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene werden dabei nochmals erweitert. Außerdem ist künftig in Innenräumen eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske zu tragen. Mit der neuen Verordnung wird zudem eine Sperrstunde in der Gastronomie eingeführt. Die 2G+-Regel wird an die neue Booster-Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) angepasst. Für Veranstaltungen wird die zulässige Teilnehmendenzahl weiter herabgesetzt.Die geänderte Corona-Verordnung tritt am kommenden Montag, den 27. Dezember 2021, in Kraft.

Zu den ab 27.12.2021 geltenden Corona-Regeln hat die Landesregierung eine kompakte zusammenfassende Darstellung erarbeitet, die hier (PDF-Datei) verfügbar ist. 

Die wichtigsten ab 27.12.2021 geltenden Anpassungen im Überblick:

  • In Bezug auf private Treffen von Geimpften und Genesenen gilt ab 27.12.2021 in Innenräumen eine Obergrenze von 10 Personen, im Freien 50 Personen.  
  • Bei Treffen, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, darf nur ein Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen. Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.
  • Allgemein gilt: Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre werden unabhängig ihres Impfstatus in keiner Konstellation mitgezählt.
  • FFP2-Maskenregelung: Alle Personen ab 18 Jahren sollen in Innenräumen, in denen eine Maskenpflicht besteht, eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen (beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95).
  • In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe eine Sperrstunde von 22:30 bis 5 Uhr. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde erst um 1 Uhr. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten die Regelungen der privaten Kontaktbeschränkungen.

Angepasst wurden außerdem die Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Von einem zusätzlichen Test sind jetzt lediglich noch ausgenommen:

  • Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben.
  • Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
  • Personen, die ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben.
  • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also insbesondere Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre.

In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur mit bis zu 50 Prozent Kapazität und maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.

Die Corona-Verordnung gilt in der aktualisierten Form zunächst bis zum 24. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst. 

Über den neu eingefügten § 17b CoronaVO ist den zuständigen Behörden außerdem die Möglichkeit eröffnet, auf festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, den Ausschank und den Konsum von Alkohol (Abs. 1) sowie das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Abs. 2) zu untersagen. Ebenso können die zuständigen Behörden gemäß § 17b Abs. 3 CoronaVO für die Silvesternacht (31.12..2020, 15 Uhr - 1.1.2022, 9.00 Uhr) in Bezug auf dementsprechende Flächen das Verweilen von Gruppen von mehr als zehn Personen untersagen (Ansammlungs- und Verweilverbot).

In den Alarmstufen gilt ab dem 1. Januar 2022 für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter und Rathäuser 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist. Die Behörden können vor Ort Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

Im Internet sind die jeweils neuesten Informationen zur Pandemie sowie zur Anpassung der Corona-Regeln auf der Webseite der Bundesregierung (www.bundesregierung.de) bzw. auf der Webseite der Landesregierung (www.baden-wuerttemberg.de) verfügbar. 

Hohe Bedeutung hat weiterhin das regelmäßige Testen auf das Vorliegen einer COVID-19-Infektion. Asymptomatische Personen können an den von den Gesundheitsbehörden zertifizierten Teststellen wieder kostenfrei einen Antigenschnelltest durchführen und sich das Testergebnis von dort bescheinigen lassen. Die aktuell in der Stadt Östringen bestehenden Test-Möglichkeiten sind in einer separaten Übersicht in dieser Ausgabe der `Stadtnachrichten Östringen´ bzw. auf www.oestringen.de aufgelistet.

Die Lagekarte zur COVID-19-Situation im Landkreis Karlsruhe ist auf dem gemeinsamen Corona-Informationsportal der Stadt Karlsruhe und des Landkreises Karlsruhe (www.corona.karlsruhe.de) einsehbar. Für den Bereich der Stadt Östringen sind derzeit (25.12.2021, 00.00 Uhr) 48 aktive Corona-Infektionen registriert. Seit Beginn der Epidemie im März 2020 sind für Östringen inzwischen 1.126 Infektionen mit dem Coronavirus erfasst worden. Die 7-Tage-Inzidenz lag am 24.12.2021, 16 Uhr, im Landkreis Karlsruhe bei 237,2. Zum selben Zeitpunkt lag die 7-Tage-inzidenz im Stadtkreis Karlsruhe bei 254,8. Für den Rhein-Neckar-Kreis ist aktuell eine 7-Tage-Inzidenz von 246,8 gemeldet, für die Stadt Heidelberg eine solche von 235.

Auf dem Internetportal www.corona.karlsruhe.de sind auch weitergehende Informationen zum regionalen Infektionsgeschehen verfügbar.

br.