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Corona: Absonderungs-Regeln für Infizierte, Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige
Quarantäne-Bescheinigung wird nur auf Antrag ausgestellt
Mit der Corona-Verordnung Absonderung (CoronaVO Absonderung) sind die Quarantäne- und Isolationsregeln für Baden-Württemberg im Kontext der Corona-Pandemie einheitlich festgelegt.
In den folgenden Fallkonstellationen besteht die Pflicht, sich unverzüglich in häusliche Quarantäne (Absonderung) zu begeben:
- wenn man mittels PCR-Test oder Schnelltest (auch überwachter selbst vorgenommener Test) positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind,
- wenn man auf das Ergebnis eines PCR-Tests wartet (gilt nur für Personen, die aufgrund von Symptomen oder auf Anordnung des Gesundheitsamtes getestet wurden),
- wenn man von einer haushaltsangehörigen Person die Mitteilung erhält, dass sie mittels PCR-Test oder Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde.
In den dargestellten Fällen erfolgt keine offizielle behördliche Aufforderung zur Absonderung. Betroffene müssen sich vielmehr eigenständig aufgrund der Festlegungen der CoronaVO Absonderung absondern. Das Gesundheitsamt wird mit positiv getesteten Personen, Haushaltsangehörigen und weiteren Kontaktpersonen außerhalb von Ausbrüchen und Settings mit vulnerablen Gruppen nicht mehr routinemäßig Kontakt aufnehmen. Es ist auch nicht erforderlich, dass man sich selbst an das Gesundheitsamt wendet.
Man muss sich zudem unverzüglich in Absonderung begeben, wenn man von der zuständigen Behörde benachrichtigt wurde, dass man enge Kontaktperson zu einer positiv getesteten Person ist.
Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geeigneten Einrichtung (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlassen.
Die Dauer der notwendigen Absonderung richtet sich bei krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen nach § 3 CoronaVO Absonderung, bei Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen nach § 4 CoronaVO Absonderung.
Für positiv getestete Personen ist die Absonderungsdauer einheitlich auf 10 Tage festgelegt (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 CoronaVO Absonderung). Als Startdatum der Berechnung wird einheitlich das Datum des Erstnachweises verwendet. Der meist zeitlich davorliegende Symptombeginn entfällt als Startzeitpunkt, da in den Wintermonaten gehäuft Symptome auch aufgrund anderer Atemwegserkrankungen auftreten können.
Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen müssen grundsätzlich einheitlich 14 Tage in Absonderung (§ 4 Abs. 3 CoronaVO Absonderung).
Die Optionen zu einer vorzeitigen Freitestung sind für krankheitsverdächtige Personen und positiv getestete Personen in § 3 Abs. 4 CoronaVO Absonderung geregelt, für Haushaltsangehörioge und für enge Kontaktpersonen in § 4 Abs. 5 CoronaVO Absonderung.
Die besorgniserregende Virusvariante Omikron schränkt die Möglichkeit zu einer Freitestung ein. Wenn jemand mit der Omikron-Variante des Coronavirus infiziert ist, kann die Absonderungsdauer in diesen Fällen nicht verkürzt werden.
Zu einer vom Sozialministerium bereitgestellten Übersicht zur Absonderungspflicht von Infizierten, Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen gelangen Sie hier. (PDF-Datei)
Gemäß § 7 der Corona-Verordnung Absonderung erhalten positiv getestete Personen, engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen eine Bescheinigung über die häusliche Quarantäne nur noch auf Antrag und nach Prüfung der Plausibilität. Die Bescheinigung wird ggf. für die Zahlung einer Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes benötigt. Aufgrund der unterschiedlichen Quarantänedauer sind Bescheinigungen individualisiert auszustellen. Auch positiv getesteten Personen wird nur noch im Ausnahmefall eine Entschädigung im Rahmen des § 56 IfSG gewährt. Der Antrag auf Ausstellung einer dementsprechenden Bescheinigung ist hier (PDF-Datei) zum Download verfügbar. Zuständig für die Antragsbearbeitung und Ausstellung der Bescheinigung sind die jeweiligen Ortspolizeibehörden, innerhalb der Stadtverwaltung Östringen ist das Ordnungsamt zuständig. br.