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Neue Obergrenze für Treffen von Geimpften und Genesenen – Update Corona 20.12.2021
Landesregierung passte Corona-Verordnung ein weiteres Mal an
Die Landesregierung hat die Corona-Regeln durch Beschluss vom 17. Dezember 2021 ein weiteres Mal aktualisiert, dies nicht zuletzt auch mit Blick auf eine im Kontext der schnellen Verbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus drohende „fünfte Welle“ der Pandemie. Ab dem 20. Dezember 2021 gilt nun auch eine Obergrenze für Treffen von Geimpften und Genesenen. Zudem gibt es unter anderem ein Ansammlungs- und Verweilverbot an Silvester. Messen und Ausstellungen sind nicht mehr erlaubt.
In der derzeitigen Alarmstufe II gelten nun neue Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene. Treffen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen sind nur noch mit maximal 50 Personen in Innenräumen und mit maximal 200 Personen im Freien gestattet. Damit setzt das Land einen Beschluss der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und
Ministerpräsidenten mit dem Bund (MPK) um. Daneben kann an Silvester auf von den Behörden festzulegenden öffentlichen Plätzen ein Ansammlungs- und Verweilverbot gelten. Um größere Ansammlungen zu vermeiden, sollen dort keine Gruppen von mehr als zehn Personen zusammenkommen.
Mit dem neuerlichen "Update" für die Corona-Verordnung wurde darüber hinaus die Konkretisierung der Ausnahmen bei der Anwendung der 2G+ Regelung in den Verordnungstext übernommen. Ausgenommen von der Testpflicht bei 2G+ sind demgemäß
- Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt,
- Personen, die mit dem Impfstoff der Firma Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt,
- Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben - dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben,
- Genesene Personen, deren Genesenennachweis nicht älter als sechs Monate ist,
- Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.
Die Kontaktbeschränkungen der Corona-Verordnung wurden jetzt ein weiteres Mal angepasst. In der Alarmstufe II gilt für private Zusammenkünfte, bei denen eine nicht geimpfte und nicht genesene Person teilnimmt, die Begrenzung auf einen Haushalt plus eine weitere Person. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
In der Alarmstufe II gelten nun - wie bereits weiter oben dargestellt - auch für geimpfte und genesene Personen Kontaktbeschränkungen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 50 Personen zusammenkommen. Im Freien dürfen nicht mehr als 200 Personen zusammenkommen. Dabei zählen jeweils auch Personen dazu, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Ausgenommen bei der Zählung der Personen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
Für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie für medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen gilt in allen Stufen 3G. Dabei ist ein negativer Schnelltest ausreichend.
In den Alarmstufen gilt ab dem 1. Januar 2022 für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter und Rathäuser 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist. Die Behörden können vor Ort Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
Im Internet sind die jeweils neuesten Informationen zur Pandemie sowie zur Anpassung der Corona-Regeln auf der Webseite der Bundesregierung (www.bundesregierung.de) bzw. auf der Webseite der Landesregierung (www.baden-wuerttemberg.de) verfügbar. Die seit dem 20.12.2021 geltenden Regeln hat das Sozialministerium in einem Merkblatt (PDF-Datei) zusammengefasst.
Hohe Bedeutung hat weiterhin das regelmäßige Testen auf das Vorliegen einer COVID-19-Infektion. Asymptomatische Personen können an den von den Gesundheitsbehörden zertifizierten Teststellen wieder kostenfrei einen Antigenschnelltest durchführen und sich das Testergebnis von dort bescheinigen lassen. Die aktuell in der Stadt Östringen bestehenden Test-Möglichkeiten sind in einer separaten Übersicht in dieser Ausgabe der `Stadtnachrichten Östringen´ bzw. auf www.oestringen.de aufgelistet.
Die Lagekarte zur COVID-19-Situation im Landkreis Karlsruhe ist auf dem gemeinsamen Corona-Informationsportal der Stadt Karlsruhe und des Landkreises Karlsruhe (www.corona.karlsruhe.de) einsehbar. Für den Bereich der Stadt Östringen sind derzeit (20.12.2021, 00.00 Uhr) 79 aktive Corona-Infektionen registriert. Seit Beginn der Epidemie im März 2020 sind für Östringen inzwischen 1.107 Infektionen mit dem Coronavirus erfasst worden. Die 7-Tage-Inzidenz lag am 19.12.2021, 16 Uhr, im Landkreis Karlsruhe bei 307,3. Zum selben Zeitpunkt lag die 7-Tage-inzidenz im Stadtkreis Karlsruhe bei 277,9. Für den Rhein-Neckar-Kreis ist aktuell eine 7-Tage-Inzidenz von 267,6 gemeldet, für die Stadt Heidelberg eine solche von 255,8.
Auf dem Internetportal www.corona.karlsruhe.de sind auch weitergehende Informationen zum regionalen Infektionsgeschehen verfügbar.
br.