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Artikel vom 24.11.2021

Schärfere Regeln sollen rasanten Anstieg der Infektionen abbremsen – Update Corona 24.11.2021

Ab sofort gelten die Vorgaben der Alarmstufe II

Die weiter steigenden Infektionszahlen und die steigende Zahl der Menschen, die mit COVID-19 intensivmedizinisch betreut werden müssen, erfordern weitergehende Maßnahmen zum Infektionsschutz. Ab Mittwoch, dem 24. November, gelten in Baden-Württemberg daher nochmals verschärfte Festlegungen, um die Corona-Pandemie einzudämmen. Einen entsprechenden Beschluss zur Änderung der Corona-Verordnung (CoronaVO) hat die Landesregierung am Dienstag, den 23. November, gefasst. Baden-Württemberg setzt damit die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 18. November um.

Einen Überblick über die nun geltenden Vorgaben vermittelt die zusammenfassende Darstellung `Corona-Regeln ab 24. November auf einen Blick´ (PDF-Datei). Da die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg am 23.11.2021 bereits bei 510 lag, gilt die neu eingeführte Alarmstufe II unmittelbar ab Mittwoch, 24. November 2021!

Die wichtigsten Änderungen:

- Die neuen Regeln sehen in Bezug auf Art und Umfang der zu beachtenden Beschränkungen eine zusätzliche vierte Stufe vor (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO). Nach der Basis-, der Warn- und der Alarmstufe wird es künftig auch eine Alarmstufe II geben, die ab einer landesweiten Intensivbetten-Auslastung von 450 Corona-Patienten oder ab einer 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz von 6 gilt.

- In Alarmstufe II gilt 2G plus künftig u.a. bei Veranstaltungen, auf Weihnachtsmärkten, bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, sowie in Diskotheken. Das heißt, der Zugang ist nur für Geimpfte oder Genesene gestattet, die zusätzlich einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorweisen können.

- Außerdem gelten zusätzlich in Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 500 Ausgangsbeschränkungen für Nichtgeimpfte und Nichtgenesene von 21 bis 5 Uhr (Ausnahme bei Vorliegen triftiger Gründe, u. a. Berufsausübung, Besuch von Ehegatten oder Lebenspartnern und Spazierengehen / körperliche Bewegung allein im Freien). Im Einzelhandel gilt in diesem Fall grundsätzlich 2G (Ausnahme: Grundversorgung). Abholangebote und Lieferdienste -  einschließlich solcher des Online-Handels - sind weiterhin uneingeschränkt möglich. Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn im jeweiligen Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt.

- Die neue Corona-Verordnung stellt zudem nochmals deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen- und Impfnachweise zu kontrollieren: Bei der Überprüfung der 3G-Nachweise ist ein Lichtbildausweis vom Betreiber zu kontrollieren, zudem ist die Anwendung digitaler Anwendungen (QR-Code-Scanner wie CoVPassCheck-App) vorgeschrieben. D.h. Veranstalter müssen Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen (z. B. der CovPassCheck-App) kontrollieren und den Namen anhand von Ausweisdokumenten überprüfen. Damit ist der Zutritt allein mit dem gelben Impfpass nicht mehr möglich, es muss der QR-Code per App oder in Papierform mitgeführt werden (vgl. § 6a CoronaVO).

- In Gottesdiensten gilt in der Alarmstufe eine Abstandsregel. In Hotels gilt für touristische Übernachtungen bereits ab der Alarmstufe 2G, bei geschäftlichen Übernachtungen 3G. Für Friseurdienstleistungen gilt in beiden Alarmstufen eine 3G-Pflicht mit PCR-Tests. In Bus und Bahn sowie im Flugzeug gilt auf Grund bundesrechtlicher Vorgaben generell 3G.

- Volljährige Schülerinnen und Schüler können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die gewöhnlichen 2G- bzw. 3G-Zutrittsregelungen. Schülerinnen und Schüler zwischen 12 und 17 Jahren können noch voraussichtlich bis kurz nach dem Weihnachtsfest Zutritt mit dem Schülerausweis erhalten.

Die Maskenpflicht gilt weiterhin in geschlossenen Räumen - mit Ausnahme des privaten Bereichs - und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Auch die schon bislang geltenden weiteren Abstands- und Hygieneregelungen bleiben in der Alarmstufe II bestehen.

Wie das Landesgesundheitsamt in seinem Tagesbericht vom 23.11.2021 informiert, lag der Anteil der mit dem Coronavirus infizierten Personen im Alter ab 60 Jahren an allen Corona-Fällen innerhalb der letzten 7 Tage bei 15 Prozent, derjenige der Kinder und Jugendlichen bis 19 Jahre bei 29 Prozent.

Nach dem DIVI-Intensivregister (www.intensivregister.de) von Krankenhaus-Standorten mit Intensivbetten zur Akutbehandlung sind mit Datenstand 23.11.2021, 12:30 Uhr in Baden-Württemberg 510 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer Behandlung, davon werden 257 Patienten (50,4 Prozent) invasiv beatmet. Der Anteil an COVID-19 Fällen in intensivmedizinischer Behandlung an der Gesamtzahl der betreibbaren ITS-Betten beträgt 22,8 Prozent.

Hohe Bedeutung hat weiterhin das regelmäßige Testen auf das Vorliegen einer COVID-19-Infektion. Seit kurzem können asymptomatische Personen an den von den Gesundheitsbehörden zertifizierten Teststellen wieder kostenfrei einen Antigenschnelltest durchführen und sich das Testergebnis von dort bescheinigen lassen. Überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung fallen nicht hierunter. Die diesbezüglich maßgebliche Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesgesundheitsministeriums ist am 13.11.2021 in Kraft getreten. Damit hat jeder Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest (PoC-Test) pro Woche - unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus. Die aktuell in der Stadt Östringen bestehenden Test-Möglichkeiten finden Sie hier.

Alle aktuellen Nachrichten zu den Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung des Coronavirus in Baden-Württemberg sind auf der Internetpräsenz des Landes www.baden-wuerttemberg.de verfügbar.

Die Lagekarte zur COVID-19-Situation im Landkreis Karlsruhe ist auf dem gemeinsamen Corona-Informationsportal der Stadt Karlsruhe und des Landkreises Karlsruhe (www.corona.karlsruhe.de) einsehbar. Für den Bereich der Stadt Östringen sind derzeit (24.11.2021, 00.00 Uhr) 81 aktive Corona-Infektionen registriert. Seit Beginn der Epidemie im März 2020 sind für Östringen inzwischen 920 Infektionen mit dem Coronavirus erfasst worden. Die 7-Tage-Inzidenz lag am 23.11.2021, 16 Uhr, im Landkreis Karlsruhe bei 422,1. Zum selben Zeitpunkt lag die 7-Tage-inzidenz im Stadtkreis Karlsruhe bei 391,3. Für den Rhein-Neckar-Kreis ist aktuell eine 7-Tage-Inzidenz von 353,7 gemeldet, für die Stadt Heidelberg eine solche von 255,1.

Auf dem Internetportal www.corona.karlsruhe.de sind auch weitergehende Informationen zum regionalen Infektionsgeschehen verfügbar.

 

br.