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Artikel vom 22.10.2020

Schutz vor Ansteckung hat auch auf dem Friedhof Vorrang

In der Pandemiestufe 3 gelten bei Bestattungen neue Regeln

Nachdem in Baden-Württemberg im Zuge der Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus die Pandemiestufe 3 ausgerufen wurde, hat die Stadt Östringen für die kommunalen Begräbnisstätten in den vier Stadtteilen entsprechende Hygienekonzepte mit Maßnahmen erarbeitet, die einen bestmöglichen Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus bieten. Die Festlegungen dieser Hygienekonzepte fußen auf den Vorgaben der Corona-Verordnung der Landesregierung sowie auch auf der dazu ergänzend ergangenen `Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen´ des Kultusministeriums und setzen diese Regeln auf die jeweilige Situation vor Ort um. Die auf den verschiedenen Friedhöfen der Stadt Östringen geltenden Hygienekonzepte finden Sie am Ende dieser Berichterstattung.

Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete sind demgemäß unter freiem Himmel vorerst nur noch mit höchstens 100 Teilnehmenden zulässig. Funktionspersonal der Friedhofsverwaltung oder auch die Mitarbeiter des beauftragten Bestatungsunternehmens sind bei dieser Berechnung nicht mitzuzählen, sofern sie mit der Trauergemeinde nicht in unmittelbaren Kontakt kommen. 

In den Aussegnungshallen auf den Friedhöfen in Östringen, Odenheim, Eichelberg und Tiefenbach ist derzeit lediglich noch eine reduzierte Bestuhlung mit einem Abstand der Stuhlreihen von 1,50 Metern zueinander vorhanden. Innerhalb einer Stuhlreihe ist von den Trauergästen zueinander ebenfalls ein Abstand von 1,50 Metern zu halten. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn die Personen in gerader Linie miteínander verwandt sind, wenn es sich um Geschwister oder deren Nachkommen handelt oder wenn die Personen Angehörige des selben Haushalts sind. Stehplätze sind im Inneren der städtischen Aussegnungshallen in der gegenwärtigen Pandemiestufe 3 nicht zugelassen.

Die von den Gästen einer Trauerfeier einzuhaltenden Laufwege zum Betreten und Verlassen der jeweiligen Aussegnungshalle sind vor Ort gekennzeichnet.  

Grundsätzlich sind die Teilnehmer an Trauerfeiern auf dem gesamten Friedhofsgelände während der Dauer der Veranstaltung verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; eine Ausnahme gilt nur, solange ein fester Sitzplatz mit mindestens 1,50 Metern Abstand zu anderen Personen eingehalten wird, die nicht in gerader Linie oder Seitenlinie verwandt bzw. nicht im selben Haushalt leben. Körperlicher Kontakt, so beispielsweise Händeschütteln oder Umarmen, ist aus Gründen des Infektionsschutzes zu vermeiden.

Personen, die in den beiden Wochen vor der Trauerfeier Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, sich in diesem Zeitraum in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder aktuell Symptome eines Atemwegsinfekts (Husten, Halsschmerzen), Fieber oder grippeähnliche Symptome aufweisen, haben keinen Zutritt.

Jeder Gast einer Trauerfeier hat sich in die am Gebäudezugang ausliegende Teilnehmerliste mit Angabe von Namen, Anschrift und Kontaktmöglichkeit einzutragen. Diese Teilnehmerliste dient ausschließlihch dem Zweck, im Falle von Infektionen mit dem Coronavirus die Kontakte der infizierten Person nachzuverfolgen, um ggf. die Bildung von Infektionsketten zu unterbinden. Kondolenzlisten liegen in der gegenwärtigen Pandemiestufe 3 bei Trauerfeiern nicht aus. 

Alle Maßnahmen, Empfehlungen und Handlungsanweisungen zielen darauf ab, die Wahrscheinlichkeit einer Infektion mit dem Coronavirus auch bei Bestattungen und Urnenbeisetzungen soweit als möglich zu eliminieren. Ein vollständiger Ausschluss des Infektionsrisikos kann dabei allerdings zu keinem Zeitpunkt gewährleistet werden.

Die `CoronaVO religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen´des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2020 finden Sie hier. br.

 

Hygienekonzept Friedhof Östringen und Friedhof Odenheim (PDF-Datei)

Hygienekonzept Friedhof Tiefenbach (PDF-Datei)

Hygienekonzept Friedhof Eichelberg (PDF-Datei)