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Vorsichtige und schrittweise Lockerung der Schutzbestimmungen angestrebt
Corona-Verordnung wurde erneut aktualisiert
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-VO) am 17.4.2020 mit Wirkung ab 20.4.2020 erneut geändert. Eine Reihe neuer Regelungen, vor allem in Bezug auf eine vorsichtige Lockerung der den Einzelhandel betreffenden Maßnahmen, gilt nun bereits seit Anfang dieser Woche.
In einem ersten Schritt wurde die Öffnung folgender Einrichtungen ab dem 20. April 2020 bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen – zusätzlich zu den bereits in den letzten Wochen zulässigen Öffnungen – wieder erlaubt:
• Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern
• Unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen.
• Bibliotheken
• Archive
Im Zuge der Abstimmungen des Bundes mit den Ländern wurde ferner unter anderem angekündigt, dass Friseurbetriebe unter strengen Auflagen zum Infektionsschutz und Hygieneauflagen voraussichtlich ab 4. Mai wieder öffnen können.
Vorerst weiterhin geschlossen bleiben gemäß der Aktualisierung der Corona-VO vom 17.4.2020 Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen. Der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Eisdielen und Cafés ist allerdings gestattet.
Gewerbetreibende können sich mit Anfragen zur verordnungskonformen Umsetzung der neuen Regelungen mit dem städtischen Ordnungsamt in Verbindung setzen. Das Ordnungsamt überprüft die korrekte Anwendung der aktualisierten Vorgaben.
Veranstaltungen sind weiterhin grundsätzlich untersagt. Großveranstaltungen sollen nach dem aktuellen Stand der zwischen dem Bund und den Ländern getroffenen Absprachen voraussichtlich mindestens bis zum 31. August 2020 nicht möglich sein. Hierzu müssen die Details allerdings noch festgelegt werden, heißt es auf der Internetpräsenz der Landesregierung.
Die stufenweise Öffnung der öffentlichen Schulen beginnt am 4. Mai 2020 mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Das Kultusministerium erarbeitet ein Konzept zur stufenweisen weiteren Öffnung. In einem nächsten Schritt - zeitlich versetzt - soll auch an den Grundschulen und dort zunächst mit den Viertklässlern der Unterrichtsbetrieb wieder aufgenommen werden. Die Entscheidung darüber, wann die Viertklässler starten werden, steht gegenwärtig noch aus.
Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben vorerst weiterhin geschlossen.
Einzelheiten zur Erweiterung des Kreises der Erziehungsberechtigten, die für ihr Kind an der Schule bzw. am Kindergarten eine sogenannte Notbetreuung beanspruchen können, sollen in einer weiteren Änderungsverordnung zur Corona-VO geregelt werden, die aktuell allerdings noch nicht bekanntgegeben wurde. Aktuelle Informationen dazu sind zeitnah auf www.oestringen.de verfügbar, ebenso zu gegebener Zeit ein Antragsformular zur Aufnahme eines Kindes in die Notbetreuung.
Auf Basis der jüngst beschlossenen Lockerung der zuvor verfügten Schließungen und Betretungsverbote kann auch die Stadtbücherei Östringen ab dem 5.5.2020 mit reduzierten Öffnungszeiten und unter Einhaltung von Abstands- und Hygienevorschriften wieder ihre Pforten öffnen. Nähere Informationen dazu finden Sie stets aktuell im Internet unter https://stadtbuecherei.oestringen.de/de/aktuelles-termine/neuigkeitencorna-tippso/ .
Die schrittweise Wiedereröffnung der Musik- und Kunstschule der Stadt Östringen in Form des Präsenzunterrichts ist momentan unter Berücksichtigung der gegenwärtig geltenden Bestimmungen der Corona-VO vorerst weiterhin noch nicht möglich. Schulleitung und Lehrkräfte arbeiten jedoch mit Hochdruck am Ausbau und der Erweiterung von Lehrformaten und digitalen Unterrichtsangeboten, mit denen die aktuelle Phase überbrückt werden kann. Der jeweils aktuelle Stand der Dinge ist im Internet unter https://muks.oestringen.de/de/aktuelles/aktuelles verfügbar.
In Bezug auf die Anfang dieser Woche von der Landesregierung beschlossene Einführung einer Pflicht zum Tragen von Schutzmasken bei bestimmten Verrichtungen und Anlässen wird auf die gesonderte Berichterstattung zur Wiedereröffnung des Bürgerbüros sowie der Ortschaftsverwaltung Bezug genommen.
br.
Corona-Verordnung wurde erneut aktualisiert
Die Rechtsverordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-VO) wurde jetzt nochmals an die Bedarfslage angepasst und mit Wirkung ab 29. März auf einen neuen Stand gebracht. In ihrem vollen Wortlaut und zum aktuellen Stand ist die Corona-VO des Landes Baden-Württemberg über die Webseite www.baden-wuerttemberg.de sowie ebenfalls über den untenstehenden Link verfügbar.
Die jüngste Aktualisierung der Corona-VO vom 28.3.2020 nimmt unter anderem die Notbetreuung für Kinder in den Blick, die auch während der bevorstehenden Ferienzeit gewährleistet sein soll. Voraussetzung bleibt, dass beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 Corona-VO tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist. Die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat.
Präzisiert wurden mit der Aktualisierung der Corona-VO nun zudem die Vorgaben für Einrichtungen, die nicht gemäß § 4 Corona-VO geschlossen zu halten sind. Dementsprechende Betriebe und Einrichtungen mit Kundenverkehr in geschlossenen Räumen haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, bei denen engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist. Insbesondere solche im Zusammenhang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege. br.
Link zur aktuellen Rechtsverordnung der Landesregierung (Stand 29.3.2020)
Corona-Virus: Östringen untersagt das Betreten öffentlicher Orte
Eng gefasste Ausnahmen, die nur für bestimmte Verrichtungen gelten
Auf Basis einer Empfehlung des Karlsruher Landratsamts haben sich die kreisangehörigen Städte und Gemeinden jetzt mit Landrat Dr. Christoph Schnaudigel auf eine abgestimmte Vorgehensweise bei weiteren Schritten zur Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus verständigt. In Östringen erließ Bürgermeister Felix Geider vor diesem Hintergrund am Freitag eine weitere kommunale Allgemeinverfügung, mit der die Stadt den Zugang zu öffentlichen Orten erheblich einschränkt.
Straßen, Wege, Gehwege, Plätze sowie öffentliche Grünflächen und Parkanlagen im Stadtgebiet dürfen ab sofort grundsätzlich nicht mehr betreten werden, es sei denn, dass eine der in der Allgemeinverfügung definierten Ausnahmen greift. So greift das Betretungsverbot unter anderem dann nicht, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder zum Zwecke von medizinischen, psychotherapeutischen oder vergleichbaren Heilbehandlungen erforderlich ist. Ausgenommen von dem Verbot sind weiterhin Betretungen, die der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen oder die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind. Unter den zuletzt genannten Ausnahmetatbestand fällt insbesondere das Aufsuchen von Geschäften des Lebensmitteleinzelhandels, außerdem gilt er für Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseurgeschäfte, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Hofläden, Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie für den Großhandel.
Ausnahmen vom Verbot des Betretens öffentlicher Flächen gelten ferner, wenn die Betretungen für berufliche Zwecke einschließlich der Unterbringung von Kindern in der Notbetreuung erforderlich sind oder wenn öffentliche Orte im Freien, allein, zu zweit, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen.
„Ich freue mich sehr, dass sich die übergroße Mehrzahl unserer Einwohnerinnen und Einwohner in der gegenwärtigen Ausnahmesituation sehr vernünftig und dem Ernst der Lage angemessen verhält“, sagte Bürgermeister Geider am Freitagnachmittag. Leider zeige sich aber bei einem kleinen Teil der Bevölkerung immer wieder verantwortungsloses, egoistisches und unsolidarisches Verhalten, das die Gesundheit der Mitmenschen erheblich gefährde und eine weitere Verschärfung der behördlichen Vorgaben unverzichtbar mache.
Die neue Allgemeinverfügung der Stadt Östringen vom 20. März 2020 über ein Betretungsverbot für öffentliche Orte anlässlich der Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19 und der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ist in vollem Wortlaut einschließlich Begründung auf der städtischen Internetpräsenz www.oestringen.de verfügbar.
Der Östringer Rathauschef dankte bei dieser Gelegenheit nun auch nochmals nachdrücklich den zahlreichen Ehrenamtlichen von Vereinen aus allen Stadtteilen, die sich zuletzt auf den Aufruf der Stadtverwaltung für die Umsetzung einer Einkaufshilfe für Mitbürgerinnen und Mitbürger meldeten, die den Einkauf von Lebensmitteln gegenwärtig nicht selbst erledigen oder organisieren können. Die Vermittlungsstelle für solche Einkäufe im Rathaus Östringen ist montags bis mittwochs von 8 Uhr bis 17 Uhr, donnerstags von 8 Uhr bis 18.30 Uhr sowie freitags von 8 Uhr bis 12.30 Uhr unter der Rufnummer 07253/207-61 erreichbar. br.
Einschneidende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus
Aktualisierte Rechtsverordnung zur Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes / Allgemeinverfügung der Stadt Östringen
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am Dienstagabend, 17.3.2020, ihre Rechtsverordnung zur Festlegung von Maßnahmen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gegen die Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert. Die Rechtsverordnung berücksichtigt insbesondere auch die am 16.3.2020 zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen im Zuge der Corona-Krise vereinbarten Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich.
Die vorbezeichnete Rechtsverordnung des Landes Baden-Württemberg, die ab 18.3.2020 in Kraft ist, finden Sie hier. Die darauf bezogen Allgemeinverfügung der Stadt Östringen ist hier (PDF-Datei)verfügbar. Zur Vervollständigung der Information sind über diesen Link auch die zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen im Zuge der Corona-Krise vereinbarten Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich verfügbar.
Alle Bürgerinnen und Bürger sowie alle Institutionen, Einrichtungen, Unternehmen und Betriebe sind zur strikten Beachtung der Vorgaben zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus verpflichtet. Die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen wird durch die Polizei und den städtischen Vollzugsdienst überwacht und Verstöße werden geahndet. br.
Rechtsverordnung des Landes Baden-Württemberg (aktualisierte Version vom 29.3.2020)
Aktuelle Informationen der Gesundheitsbehörden zum Coronavirus
Telefon-Hotline beim Landesgesundheitsamt eingerichtet
Das Gesundheitsamt des Landkreises Karlsruhe hat jetzt Hinweise zum Coronavirus herausgegeben, die über diesen Link aufgerufen werden können.
Aktuelle Informationen zum Geschehen, Fallzahlen, aktualisierte Risikoeinschätzungen bzw. Dokumente und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) werden zeitnah auf den Internetseiten des Robert-Koch-Instituts (RKI), der für Infektionskrankheiten und deren Bekämpfung zuständigen Bundesoberbehörde, veröffentlicht. Über diesen Link gelangen Sie zur Website des Robert-Koch-Instituts.
Für alle Fragen zum Coronavirus hat das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg eine Hotline für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet. Sie erreichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werktags zwischen 9 und 16 Uhr telefonisch unter 0711 904-39555. Zur Website des Landesgesundheitsamts mit Informationen zum Coronavirus und Empfehlungen zum Infektionsschutz gelangen Sie hier.
br.