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Östringen führt Richtlinie zur Spielplatzablöse ein
Geldzahlungen werden für Ausbau öffentlicher Spielplätze verwendet
Nach der baden-württembergischen Landesbauordnung sind bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen geeignete Spielflächen für Kinder anzulegen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gemeinde allerdings auf die Herstellung von Spielzonen unmittelbar auf dem Baugrundstück verzichten und stattdessen im Wege einer Vereinbarung eine finanzielle Kompensation der Bauherrschaft, die sogenannte Spielplatzablöse, verlangen.
In Östringen beschloss der Gemeinderat jetzt auf Vorschlag der Verwaltung mit einstimmiger Entscheidung, dass die Stadt von dieser in der Landesbauordnung eröffneten Option Gebrauch machen soll, und verabschiedete eine Richtlinie zur Handhabung von Ausgleichszahlungen zur Erfüllung der Spielplatznachweispflicht. Damit verbunden traf das Kommunalparlament die Vorgabe, dass die in entsprechendem Zusammenhang eingehenden Ablösebeträge zweckgebunden für die Anlage, Ausstattung und Unterhaltung öffentlicher Kinderspielplätze im Stadtgebiet zu verwenden und diesbezügliche Einnahmen im Haushalt separat zu veranschlagen sind.
Wie Bürgermeister Felix Geider bei der Gemeinderatssitzung argumentierte, sei es in der Praxis häufig weder städtebaulich sinnvoll noch tatsächlich möglich, auf jedem Baugrundstück einen eigenen Kinderspielplatz anzulegen. Dies gelte insbesondere bei innerorts gelegenen Parzellen mit begrenzter Fläche sowie in Bereichen, in denen die öffentliche Spielplatzversorgung durch städtische Anlagen bereits gewährleistet ist beziehungsweise gezielt weiterentwickelt werden kann.
Der konkrete Ablösebetrag richtet sich in Östringen gemäß dem neuen Statut nach der Anzahl der Wohneinheiten des jeweiligen Bauvorhabens und wird als Pauschalbetrag für die Spielgeräteausstattung erhoben. Bei Mehrfamilienwohnhäusern mit vier oder fünf Wohneinheiten sind demnach einmalig pauschal 5.000 Euro zu leisten, bei einer höheren Anzahl von Wohneinheiten pro Gebäude sind im Rahmen einer Staffelung höhere Summen fällig, wobei der Maximalbetrag im Falle von mehr als zwölf Wohneinheiten bei 12.000 Euro liegt.
Wie Bürgermeister Geider bei der Gemeinderatssitzung zum Ausdruck brachte, sei die Ablösegebühr der Höhe nach so bemessen, dass sie einerseits für die an einer solchen Vereinbarung interessierten Bauherren wirtschaftlich tragbar und zugleich auch sachgerecht ist. Kommt eine Vereinbarung zwischen Kommune und Bauherrschaft zur Spielplatzablöse nicht zustande, verbleibe es bei der gesetzlichen Verpflichtung zur Herstellung geeigneter Spielflächen für Kinder auf dem privateigenen Baugrundstück.
Aus der Sicht des Gemeinderats und der Verwaltung steht mit der Richtlinie zur Spielplatzablöse nun künftig ein geeignetes Instrument zur Verfügung, mit dessen Hilfe vermieden werden könne, dass Bauherren ihre Verpflichtung zur Herstellung von privaten Spielflächen lediglich formal und ohne nachhaltigen Nutzen erfüllen, während die dort bereitgestellten Spielgeräte später kaum genutzt oder mitunter auch nicht hinreichend unterhalten werden. Zugleich soll das neue Statut, das mit seiner Bekanntmachung in Kraft tritt, einen echten Mehrwert für die Stadt schaffen, indem die zusätzlich verfügbaren Mittel für die Bewirtschaftung, Aufwertung und gegebenenfalls Erweiterung öffentlicher Spielplätze eingesetzt werden.
br.







