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Neues Landesnichtraucherschutzgesetz tritt zum 1. Juni 2026 in Kraft
Baden-Württemberg verschärft Regeln für Raucher
In Baden-Württemberg gelten mit dem Inkrafttreten der Neufassung des Landesnichtraucherschutzgesetzes (LNRSchG) ab 1. Juni 2026 vielerorts strengere Regeln zum Nichtraucherschutz. Betroffen sind unter anderem Freibäder, Spielplätze, die Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie sonstige öffentliche Einrichtungen.
Ziel der Neuregelung ist es, den Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens sowie gleichermaßen vor Risiken durch Aerosole und Dämpfe von E-Zigaretten, E-Shishas, Tabakerhitzern, Wasserpfeifen und ähnlichen Produkten weiter auszubauen. Als besonders schutzbedürftig gelten wie schon bisher Kinder und Jugendliche, Schwangere, ältere Menschen sowie Personen mit chronischen Erkrankungen.
Künftig gelten Rauchverbote auch in zahlreichen öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien. Dazu gehören unter anderem Kinderspielplätze, Freibäder, Freizeit- und Vergnügungsparks sowie Zoos. Auch an Straßenbahn- und Bushaltestellen des öffentlichen Nahverkehrs ist das Rauchen künftig untersagt. Zudem fallen überdachte Einkaufspassagen sowie Innenbereiche von Kultur- und Freizeiteinrichtungen unter die neuen Regelungen.
Ein generelles Rauchverbot in Bier-, Wein- und Festzelten wurde im Gesetzgebungsverfahren hingegen nicht beschlossen. Dort bleibt das Rauchen weiterhin erlaubt. Die Ausnahmeregeln, die das bisherige Landesnichtraucherschutzgesetz für Kneipen und Gaststätten vorsieht, bleiben auch nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle weitgehend bestehen. In Gaststätten ist das Rauchen schon bislang grundsätzlich verboten, es gibt bei Einhaltung bestimmter Vorgaben aber weiterhin Ausnahmen unter anderem für Außenbereiche und erlaubt ist das Rauchen damit zusammenhängend wie bisher in Ein-Raum-Kneipen bis zu einer bestimmten Größe, sofern dort kein warmes Essen serviert wird.
Ein besonderer Schwerpunkt der Novellierung des Landesnichtraucherschutzgesetzes liegt auf dem Rauchverbot in Freibädern. Nach der Neufassung darf in typischen Freibadbereichen wie Schwimmbecken, Liegewiesen, Kinderbereichen und Zugangsbereichen nicht mehr geraucht werden. Dieser Grundsatz ist auch bei der (zulässigen) Ausweisung von Raucherzonen in solchen Einrichtungen zu berücksichtigen.
Die Stadtverwaltung Östringen begrüßt die aktualisierten Vorgaben des Landes Baden-Württemberg zum Nichtraucherschutz und bittet alle Einwohnerinnen und Einwohner um dementsprechende Beachtung und Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Regelungen.
br.







