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Wasser- und Abwassergebühren rückwirkend zum Jahresbeginn angepasst
Gemeinderat billigte die aktuellen Gebührenkalkulationen
Nach den Vorgaben des kommunalen Abgabenrechts sind die städtischen Gebühren in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der seitherigen Kostenentwicklung neu festzusetzen. Der Östringer Gemeinderat wurde nun von der Verwaltung eingehend über die aktuellen Kalkulationen für die Bestimmung der Wasserverbrauchsgebühren beziehungsweise der Abwasser- und Niederschlagswassergebühren informiert, billigte mit jeweils einstimmigem Votum die diesbezüglich ausgearbeiteten umfänglichen Rechenwerke einschließlich der dort berücksichtigten Abschreibungs- und Verzinsungsmethoden und beschloss damit verbunden im Wege von Änderungssatzungen auch die Anpassung der Gebührensätze.
Die Wasserverbrauchsgebühr steigt demgemäß im Vergleich zum bisher geltenden Tarif rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 um 12 Cent netto und beträgt somit nun 1,92 Euro netto beziehungsweise 2,0544 Euro brutto je Kubikmeter Trinkwasser. Als Grundlage für die Kalkulation wurden die Planansätze des Entwurfs für den Wirtschaftsplan 2026 des städtischen Eigenbetriebs der Wasserversorgung sowie eine an die Verbraucher im Stadtgebiet abgegebene Frischwassermenge von 670.000 Kubikmetern verwendet.
In vergleichbarer Weise bildeten für die Aktualisierung der Abwasser- sowie der Niederschlagswassergebühr die Planwerte des Entwurfs des Wirtschaftsplans für den Wirtschaftsplan 2026 des kommunalen Eigenbetriebs der Abwasserbeseitigung die Kalkulationsbasis. Als Bemessungsgrundlage wurde von einer Schmutzwassermenge von 575.000 Kubikmetern beziehungsweise einer versiegelten Fläche von 1.235.000 Quadratmetern ausgegangen.
Die Abwassergebühr erhöht sich demgemäß ab dem 1. Januar 2026 um einen Cent auf nunmehr 3,26 Euro je Kubikmeter Abwasser und die Niederschlagswassergebühr bleibt im Vergleich zu dem im Vorjahr geltenden Tarif unverändert bei 0,46 Euro je Quadratmeter. Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswasserbeseitigung sind die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen überbauten und darüber hinaus befestigten beziehungsweise versiegelten Teilflächen der einbezogenen Grundstücke.
Bei den Gebührenkalkulationen für Trinkwasser, Abwasser und Niederschlagswasser wurden nun auch die in Vorjahren jeweils entstandenen Über- und Unterdeckungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes betrachtet und einbezogen.
br.







