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Hundesteuer steigt ab dem kommenden Jahr
Erste Anpassung des Steuersatzes nach zwanzig Jahren
Bei seiner jüngsten Sitzung am Dienstabend dieser Woche beschloss der Gemeinderat mit einmütiger Entscheidung eine Aktualisierung der kommunalen Hundesteuersatzung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026. Der Steuersatz für den Ersthund wird dabei von bislang 75 Euro auf zukünftig 96 Euro angepasst, für jeden weiteren Hund hat ein Hundehalter auch weiterhin das Doppelte des für den Ersthund geltenden Steuerbetrags zu entrichten.
Wie Bürgermeister Felix Geider bei der Aussprache zur Änderung der Hundesteuersatzung festhielt, wurde der Steuertarif für die Hundehaltung in Östringen letztmals mit Wirkung zum 1. Januar 2006 angepasst. Auch mit Blick auf die bei den umliegenden Städten und Gemeinden geltenden und zumeist deutlich höheren Steuersätze hielten es die Bürgervertreter nun für vertretbar und auch angemessen, die Hundesteuer erstmals seit zwanzig Jahren zu erhöhen. Der neu vorgesehene Hundesteuersatz von 96 Euro für den Ersthund entspricht damit beispielsweise vom Betrag her den vergleichbaren und größtenteils aktuell schon geltenden Regelungen in Bruchsal, Waghäusel, Rauenberg, Mühlhausen oder Weingarten.
Eine Befreiung von der Hundesteuer wird in Östringen ab dem Jahreswechsel für Hunde gewährt, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit bestimmten Merkzeichen sind. Von der Hundesteuer befreit sind dann außerdem Hunde, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen sowie darüber hinaus auch Hunde, die ausschließlich dem Schutz von Epileptikern oder Diabetiker dienen, wenn nachgewiesen wird, dass sie hierzu geeignet sind.
Wie bei der Gemeinderatssitzung außerdem bekanntgegeben wurde, soll ab 2026 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf die Ausgabe von Hundemarken verzichtet werden. Eine etwa notwendig werdende Kontrolle der Erfüllung der Steuerpflichten kann von der Verwaltung auch ohne Hundemarke über die Personalien des Hundehalters erfolgen.
br.







