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Hebesatz bei der Grundsteuer B wird auf 200 v.H. neu festgesetzt

icon.crdate27.11.2024

Gemeinderat verabschiedete Änderungen bei der kommunalen Hebesatzsatzung

Gemeinderat verabschiedete Änderungen bei der kommunalen Hebesatzsatzung

Breiten Raum nahm bei der zurückliegenden Sitzung des Östringer Gemeinderats die Debatte um die Aktualisierung der kommunalen Hebesatzsatzung ein, mit der die Stadt die Höhe der Hebesätze der Grundsteuer A, der Grundsteuer B sowie der Gewerbesteuer festlegt. Am Ende der teils kontrovers geführten Aussprache beschloss das Stadtparlament bei zwei Gegenstimmen mit großer Mehrheit, mit Wirkung ab dem 1.1.2025 den Hebesatz der Grundsteuer A, die sich auf die Flächen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bezieht, von bislang 385 vom Hundert (v.H.) auf 360 v.H. und den Hebesatz für die Grundsteuer B, die für die sonstigen Grundstücke gilt, von derzeit 395 v.H. auf 200 v.H. neu festzusetzen. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer verbleibt nach dem Votum des Gemeinderats unverändert bei 340 v.H., auf die Einführung der Grundsteuer C für unbebaute baureife Grundstücke wird in Östringen vorerst verzichtet.

Bürgermeister Felix Geider und Stadtkämmerer Dominik Broll hatten zu  Beginn der Aussprache dargelegt, dass die Grundsteuer in Östringen mit einem jährlichen Aufkommen von rund 1,83 Millionen Euro neben der Gewerbesteuer die wichtigste kommunale Steuerquelle der Stadt Östringen darstellt und einen wichtigen Beitrag zum Ausgleich des Kommunaletats sowie zur Finanzierung der vielgestaltigen kommunalen Einrichtungen und Leistungen erbringt. Der weitaus größte Anteil aus dem Aufkommen der Grundsteuer entfalle dabei auf die Grundsteuer B für bebaute oder baureife Grundstücke mit Einnahmen von etwa 1,78 Millionen Euro per annum.

Wie Geider und Broll weiter darlegten, geht die dem Bundesgesetzgeber abverlangte Neuausrichtung des Grundsteuerrechts auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2018 zurück, mit dem die bisher für die Erhebung dieser Steuer geltenden Bewertungsvorschriften für verfassungswidrig erklärt worden waren. Der Bund hatte zwischenzeitlich mit dem 2018 beziehungsweise 2019 beschlossenen Grundsteuer-Reformpaket auf die Vorgaben der „roten Roben“ aus Karlsruhe reagiert und ergänzend dazu hat der Landtag 2020 mit einem eigenen Grundsteuergesetz weitere gesetzliche Weichenstellungen für die Besteuerung ab dem Jahr 2025 vorgenommen. Die bisherigen Bewertungsregeln dürfen lediglich noch für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2024 angewendet werden.

Wie Bürgermeister Geider nun hervorhob, strebt die Stadt bei den von gesetzgeberischer Seite vorgegebenen Veränderungen Aufkommensneutralität an, es ergeben sich somit unabhängig von Belastungsverschiebungen zwischen verschiedenen Grundstücksarten in der Gesamtbetrachtung keine Mehrerträge aus dieser Steuerart für die Kommune. Die Stadt könne dabei unter Berücksichtigung der bindenden rechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Grundsteuer B nur einen einheitlichen Hebesatz für alle von dieser Steuerart betroffenen Parzellen festlegen.

Eine Verschiebung zugunsten des Gewerbes und zulasten des Wohnens, so der Rathauschef weiter, ergebe sich alleine schon aus den jeweiligen Bodenrichtwerten. Auch die Art der Bebauung könne in der Frage der Höhe des Grundsteuerhebesatzes keine Berücksichtigung finden, somit ergebe sich mithin auch eine "Verschiebung" der Steuerlasten aus der Grundsteuer B zugunsten des Geschosswohnungsbaus und zulasten von Einfamilienhäusern mit großem Grundstück.

Die unterschiedlichen Standpunkte zur Festlegung des neuen Hebesatzes der Grundsteuer B zwischen den Mandatsträgern der AfD im Gemeinderat einerseits und den übrigen Ratsmitgliedern sowie der Verwaltung andererseits hatten nun auch dazu geführt, dass die AfD-Fraktion vorab einen eigenen Beschlussantrag vorgelegt hatte, der insbesondere die Zielsetzung artikulierte, die Gemeinde möge die Hebesätze der Grundsteuer so festlegen, dass die nun zu erwartende Erhöhung der jährlich zu leistenden Grundsteuer für gewerblich wie privat genutzte Wohnräume, Gebäude und Grundstücke im Einzelfall maximal 25 Prozent betrage.

„Wir können nur einen einheitlichen Hebesatz festlegen und nicht etwa jeweils einen speziellen für jedes betroffene Grundstück“, entgegnete Bürgermeister Geider und verdeutlichte damit, dass der von der AfD vorgeschlagene Ansatz nicht praktikabel sei. Und wenn man im Wege einer anderen Berechnungsvariante die im Antrag der AfD vorgegebene maximale Steigerung von 25 Prozent auf das Grundstück mit der prozentual höchsten zu erwartenden Steigerung der Steuerschuld ansetze, hätte die Stadt bei einem einheitlichen rechnerischen Hebesatz von dann etwa 34 v.H. ein „Einnahme-Minus“ von rund 1,5 Millionen Euro jährlich zu verkraften, legte der Rathauschef nach und erläuterte, dass das wiederum einen großen Teil der kommunalen Freiwilligkeitsleistungen wie Schwimmbäder, Musik- und Kunstschule oder Stadtbücherei ganz konkret in Frage stellen würde.

Während sich der AfD-Fraktionsvorsitzende Jens Schäfer bei der nachfolgenden Aussprache alternativ auch eine Erhöhung des Hebesatzes der Gewerbesteuer vorstellen konnte, bekräftigte CDU-Fraktionschef Marc Weckemann in seiner Stellungnahme zum Tagesordnungspunkt einerseits, dass es gewiss vielfältige Gründe zu nachhaltiger Kritik an den einschlägigen Vorgaben des Gesetzgebers zur Reform des Grundsteuerrechts gebe, betonte aber zugleich, dass der Kommune als „Stellschraube“ zur konkreten Handhabung lediglich der Hebesatz zur Verfügung stehe. Der Christdemokrat hielt fest, dass der Antrag der AfD-Fraktion aus seiner Sicht „völlig an der Realität vorbei geht“ und ergänzte unter Bezug auf den weiteren Vorstoß von AfD-Sprecher Schäfer, dass eine Erhöhung des Hebesatzes der Gewerbesteuer insbesondere auch Kleinunternehmer und Handwerksbetriebe im Einzelfall zusätzlich stark belasten würde.

Weckemann brachte schließlich einen von allen Ratsgruppierungen mit Ausnahme der AfD unterstützten Vorschlag ein, abweichend von der Beschlussempfehlung der Verwaltung, die einen neuen Hebesatz von 210 v.H. bei der Grundsteuer B angeraten hatte, diesen Hebesatz etwas niedriger mit 200 v.H. neu festzulegen.

Während der von AfD-Stadtrat Schäfer nochmals auf einen Hebesatz bei der Grundsteuer B in Höhe von 150 v.H. modifizierte Antrag seiner Fraktion von den Ratsmitgliedern aus den anderen Fraktionen und Gruppen unisono abgelehnt wurde, gab es am Ende der Aussprache bei den schon eingangs genannten Gegenstimmen aus den Reihen der AfD ansonsten einhellig „grünes Licht“ für den interfraktionellen Beschlussantrag für einen Hebesatz von 200 v.H. bei der Grundsteuer B. br.