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Abrundung des Siedlungsgebiets am Schwannweg geplant

icon.crdate12.08.2024

Neue Satzung regelt Ergänzung der Bebauung an der Michaelstraße

Neue Satzung regelt Ergänzung der Bebauung an der Michaelstraße

Mit einstimmigem Beschluss billigte der Östringer Gemeinderat bei seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause die Entwürfe für den Bebauungsplan „Schwannweg“ und beauftragte die Verwaltung damit verbunden mit der öffentlichen Auslegung der Unterlagen zu dem Bauleitkonzept sowie mit der Beteiligung der Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Planungsverfahren.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans, der sich auf ein zwischenzeitlich brachgefallenes Grundstück am südöstlichen Rand der Kernstadt bezieht, das im Regionalplan als weitere potentielle Siedlungsfläche ausgewiesen und im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche identifiziert ist, soll nach dem Willen des Gemeinderats eine standortverträgliche Arrondierung des Siedlungsgebiets ermöglicht werden.

Nach dem nun verabschiedeten Planentwurf bezieht sich der Geltungsbereich des Bebauungskonzepts "Schwannweg" auf ein rund 2.700 Quadratmeter großes Areal, bei dessen Größe bereits auch der Bedarf zu einer geringfügigen Erweiterung der öffentlichen Verkehrsflächen des Schwannwegs berücksichtigt ist. Wie bei der Aussprache im Gemeinderat hervorgehoben wurde, soll für die Ergänzung der am Schwannweg schon vorhandenen Wohnbebauung die dortige Gebietscharakteristik den Maßstab bilden. Die vom Stadtparlament gutgeheißenen Entwürfe sehen die Bildung von drei Bauparzellen für jeweils ein freistehendes Einzelhaus vor.

Ebenfalls einmütig gebilligt wurde vom Gemeinderat bei derselben Sitzung die Innenbereichssatzung „Michaelstraße 10“, die sich auf ein privates Wohnbaugrundstück im Stadtteil Odenheim bezieht. Die auf dem Terrain schon viele Jahrzehnte vorhandenen Gebäude wurden einst nach dem sogenannten Badischen Ortsstraßengesetz außerhalb der Ortslage genehmigt. Da für das Anwesen kein Bebauungsplan besteht und sich das Grundstück nach heutiger Rechtslage nicht im unbeplanten Innenbereich im Sinne des Baugesetzbuchs befindet, sind von den Eigentümern vorgesehene bauliche Veränderungen allerdings nicht ohne weiteres genehmigungsfähig. Die neue Innenbereichssatzung bildet nun jedoch eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine maßvolle Erweiterung der auf der Parzelle vorhandenen Bebauung.

br.