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Unzulässiges Gehwegparken geht zu Lasten der schwächeren Verkehrsteilnehmericon.crdate14.06.2022
Verstärkte Kontrollen des Ordnungsamts
icon.crdate14.06.2022
Verstärkte Kontrollen des Ordnungsamts
"Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben."
(§ 12 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Straßenverkehrsordnung)
Die Zahl der Fahrzeuge pro Einwohner ist in den zurückliegenden Jahren kontinuierlich gestiegen. Vor allem fürs Parken wird der Platz für die vielen Autos in den Wohngebieten und in den zentralen Lagen zunehmend knapper. Erhöht wird der "Parkdruck" oftmals auch dadurch, dass Anlieger ihre Fahrzeuge nicht auf den für diesen Zweck auf dem eigenen Grundstück ausgewiesenen Flächen, sondern vielmehr auf dem vorgelagerten öffentlichen Straßenraum abstellen.
Vermehrt gehen nun in letzter Zeit beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung Beschwerden über rücksichtsloses Parken auf Bürgersteigen im Stadtzentrum von Östringen ein. Unzulässiges Gehwegparken wird aber auch aus verschiedenen Teilen der Siedlungsgebiete von Odenheim, Tiefenbach und Eichelberg gemeldet.
Ein solches Fehlverhalten von Kraftfahrern geht immer zu Lasten der Fußgänger, darunter Kinder, ältere Menschen sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, die in einem solchen Fall den Gehweg nicht oder nur eingeschränkt nutzen können. So ist auch mit Kinderwagen oder Rollstuhl ein Vorbeikommen an einem auf dem Gehweg parkenden Fahrzeug oftmals nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten möglich. Kinder müssen sich zudem auch mit dem Fahrrad auf dem Gehweg sicher fortbewegen können, ohne dass für sie dabei eine zusätzliche Gefahrenquelle besteht.
Der Gehweg ist der Bereich des öffentlichen Verkehrsraums, auf welchem sich alle Fußgänger, darunter eben auch Kinder sowie Menschen, die zum Beispiel mit einem Rollstuhl unterwegs sind, beim Passieren unbedingt sicher fühlen und nicht einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt sein sollten. Deshalb ist das Parken - und grundsätzlich auch das Halten - auf Gehwegen grundätzlich verboten.
Aus diesem Grund weist das Ordnungsamt die Kraftfahrer noch einmal eindringlich darauf hin, dass Bürgersteige grundsätzlich von parkenden oder haltenden Autos freizuhalten sind. Ausnahmsweise ist Gehwegparken lediglich dann zulässig, wenn es durch entsprechende Verkehrszeichen oder Markierungen angeordnet ist.
Das Ordnungsamt hofft auf das Verständnis und die aktive Unterstützung aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, damit sich die Situation für alle Beteiligten bald verbessert. Das städtische Ordnungsamt wird Verstöße beim Parken auf Gehwegen künftig in nochmals verstärktem Umfang kontrollieren.
br.