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Auffrischimpfungen in Baden-Württemberg ab 1. September

icon.crdate07.09.2021

Corona-Schutzimpfung

Entsprechend der Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz sind Auffrischimpfungen in Baden-Württemberg ab dem 1. September möglich. Die Auffrischimpfung erfolgt für alle aktuell berechtigten Personengruppen in jedem Fall erst dann, wenn die Zweitimpfung (oder im Fall von Johnson & Johnson bzw. bei Genesenen die einmalige Impfung) mindestens sechs Monate zurückliegt.
 

Berechtigter Personenkreis und Impfangebote
Die Auffrischimpfung erhalten Personen, die in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder dort leben. Diese Einrichtungen werden im September durch die Heimärztinnen und Heimärzte und die niedergelassene Ärzteschaft versorgt und bei Bedarf von den mobilen Impfteams angefahren, die entsprechenden Vorbereitungen haben bereits begonnen.

Für Beschäftigte wie etwa Pflegekräfte, die in den genannten Einrichtungen, ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten sowie in medizinischen Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen (z.B. Onkologie oder Transplantationsmedizin) arbeiten, wird eine Auffrischimpfung derzeit nicht grundsätzlich empfohlen. Bei individuellem Wunsch und nach entsprechender ärztlicher Aufklärung ist diese jedoch ebenfalls ab 1. September möglich.
Darüber hinaus erhalten Menschen über 80 Jahren, Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden sowie Personen mit einer angeborenen oder erworbenen Immunschwäche oder unter immunsuppressiver Therapie eine Auffrischimpfung. Diese können überall dort wahrgenommen werden, wo Impfungen durchgeführt werden. So können Personen, die zu einer der genannten Gruppen gehören, die Auffrischimpfung im Impfzentrum (bis 30. September), mit Termin beim Hausarzt oder der Hausärztin sowie bei der Betriebsärztin oder beim Betriebsarzt wahrnehmen. Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden, können die Impfung im Rahmen eines Hausbesuchs durch den jeweiligen Hausarzt oder die Hausärztin erhalten.

Auch Personen, die ausschließlich Vektorviren-Impfstoffe von AstraZeneca bzw. die Einmalimpfung von Johnson & Johnson erhalten haben, können unabhängig von ihrem Alter oder einem anderen medizinischen Grund eine Auffrischimpfung bekommen.

Bei den überall im Land stattfindenden Vor-Ort-Impfaktionen werden ab 1. September neben Erst- und Zweitimpfungen auch Auffrischimpfungen durchgeführt. Informationen über die Öffnungszeiten der Impfzentren sowie die Vor-Ort-Impfaktionen und den jeweils angebotenen Impfstoff finden sich auf www.dranbleiben-bw.de. Wer seine Auffrischimpfung bei einem offenen Impfangebot ohne Termin wahrnehmen möchte, sollte sich vorab informieren, ob der bei der Grundimmunisierung verwendete mRNA-Impfstoff bei dem jeweiligen Vor-Ort-Impftermin angeboten wird. Wer lieber mit Termin geimpft werden möchte, etwa um Wartezeiten zu vermeiden, kann unter 116 117 einen Termin im Impfzentrum buchen (bis 30. September, da die Impfzentren danach geschlossen sind). Da bei der Onlinebuchung über den Impfterminservice der kv.digital keine Auswahl des Impfstoffs möglich ist, können Termine für die Auffrischimpfungen in den Impfzentren nur telefonisch über die 116117 gebucht werden. Auch Hausärztinnen und Hausärzte führen Auffrischimpfungen durch, die Terminvereinbarung ist jeweils direkt in der Praxis möglich.

Auffrischimpfungen ausschließlich mit mRNA-Impfstoffen
Auffrischimpfungen werden ausschließlich mit den mRNA-Impfstoffen von Biontech/Pfizer und Moderna durchgeführt. Erfolgte die Grundimmunisierung bereits mit einem mRNA-Impfstoff, so soll die Auffrischimpfung mit dem mRNA-Impfstoff desselben Herstellers durchgeführt werden. Für die Auffrischimpfung ist eine einzelne Impfdosis ausreichend.

Voraussetzungen und Nachweise
Bedingung, um eine Auffrischimpfung zu erhalten, sind der Nachweis über die Erst- und Zweitimpfungen in Form des gelben Impfausweises, des digitalen Impfnachweises oder eines Ersatzimpfnachweises, ein Lichtbildausweis sowie im Fall von Personen mit Immunschwäche oder unter immunsuppressiver Therapie ein entsprechendes ärztliches Attest, ärztliche Vorbefunde oder ein Arztbrief. Beschäftigte der genannten Einrichtungen müssen eine formlose Bescheinigung des Arbeitgebers mitbringen, aus der hervorgeht, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig Kontakt zu Personen haben, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Eine förmliche landeseinheitliche Bescheinigung wie zu Beginn der Impfkampagne ist nicht notwendig.

Bei den ab September stattfindenden Auffrischimpfungen handelt es sich um ein Angebot, um für die genannten vulnerablen Personen den optimalen Impfschutz sicherzustellen. Bedingung ist, dass die Zweitimpfung mindestens sechs Monate zurückliegt. Umgekehrt bedeutet ein längerer Abstand zwischen Zweitimpfung (oder im Fall von Johnson & Johnson bzw. bei Genesenen die einmalige Impfung) und Auffrischimpfung nicht, dass der Impfschutz in dieser Zeit nachlässt.

Verdienstausfall durch Quarantäne: Nichtgeimpfte Personen müssen ab 15. September mit Ablehnung von Entschädigungsanträgen rechnen

Amtschef Prof. Dr. Uwe Lahl: „Wir gehen davon aus, dass bis zum 15. September jede und jeder die Möglichkeit für eine Impfung hatte / Setzen Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes um“

Wer in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in eine von den Behörden angeordnete Quarantäne (sogenannte häusliche Absonderung) muss, erhält für den dadurch unmittelbar erlittenen Verdienstausfall in der Regel bislang eine
Entschädigung. Nach dem Infektionsschutzgesetz scheidet eine solche Entschädigung jedoch dann aus, wenn die Absonderung durch eine vorherige Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Dies gilt auch für nicht geimpfte Kontaktpersonen, die in Quarantäne müssen.

„Wir gehen davon aus, dass bis zum 15. September jede und jeder in Baden-Württemberg die Möglichkeit für eine Impfung hatte“, sagte der Amtschef des Sozial-und Gesundheitsministeriums, Prof. Dr. Uwe Lahl, am Donnerstag in Stuttgart (2. September). „Überall im Land wird unkompliziert geimpft, ob bei der Hausärztin oder dem Hausarzt, den Betriebsärztinnen und -ärzten, bis Ende September in den Impfzentren oder auch bei den zahlreichen Vor-Ort-Impfaktionen unserer #dranbleibenBW-Kampagne. Nichtgeimpfte Personen müssen deshalb ab dem 15. September damit rechnen, dass entsprechende Anträge für eine Entschädigung abgelehnt werden. Dies entspricht den Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes.“

Auch bei der Absonderung von Kontaktpersonen, die nicht selbst positiv getestet wurden, wird inzwischen unterschieden. So müssen immunisierte (d. h. vollständig geimpfte oder genesene) Kontaktpersonen nur noch in Ausnahmefällen in Quarantäne – etwa dann, wenn Kontakt zu einer Person bestand, die sich mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden besorgniserregenden Virusvariante infiziert hat, was derzeit nur auf die Varianten Beta (B.1.351) und Gamma (P.1) zutrifft. In allen anderen Fällen scheidet aktuell die Absonderung für immunisierte Kontaktpersonen regelmäßig aus.

Nachdem lange Impfstoffmangel herrschte, ist die verfügbare Impfstoffmenge in Baden-Württemberg so groß, dass jede noch nicht geimpfte erwachsene Person bis spätestens 15. September 2021 einen vollständigen Impfschutz gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten kann. Wer das nun ausreichend verfügbare Impfangebot dennoch freiwillig verstreichen lässt, muss jedenfalls für Absonderungen, die zeitlich nach dem 15. September 2021 liegen, damit rechnen, nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes vom Land Baden-Württemberg für den quarantänebedingt erlittenen Verdienstausfall später keine Entschädigung mehr zu erhalten. Dies gilt nicht, wenn eine Schutzimpfung etwa aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann oder wenn die Absonderung im Einzelfall trotz eines gültigen Status als immunisierte Person erfolgt